Contents : Staatsbürgerkunde.

44  Finanzen.  Einleitung.  327.  Voranschlags-,  Kassen-  u.  Rechnungswesen.  8  28.

Reichskanzlers  das  Reichsmarineamtt§##l),  unter  dem  die  Stationsintendanturen
  und  die  Werften  stehen.

3.  Die  Ergänzungunddas  Ersatzwesen  der  Kriegsflotte
  sind  mit  einigen  durch  die  Sache  gebotenen  Abweichungen  die
des  Landheeres  (§  21  und  22).  Die  aktive  Dienstzeit  dauert  regelmäßig
3  Jahre.  Zum  Dienst  wird  in  erster  Linie  die  seemännische  Bevölkerung
herangezogen.  Der  Landwehr  entspricht  die  Seewehr.

Fünftes  Kapitel.
Finanzen.

I.  Einleitung.
827.

1.  Die  Verwaltung  der  Finanzen  (§  32)  umfaßt  die  Beschaffung
und  Verwendung  der  zur  Deckung  des  Staatsbedarfs  erforderlichen  Mittel.
Eine  geordnete  Verwaltung  der  Finanzen  bildet  eine  notwendige  Voraussetzung
  für  das  Gedeihen  des  Staates  und  seine  Machtstellung  (§  92).
Mit  den  Aufgaben  des  Staates  ist  auch  die  Bedeutung  der  Finanzen
beständig  gewachsen.  Das  preußische  Finanzwesen  (Ziff.  II—VI)  hat
andererseits  eine  Einschränkung  dadurch  erfahren,  daß  mit  dem  Übergang
wichtiger  Verwaltungszweige  auf  das  Deutsche  Reich  eine  besondere
Reichsfinanzverwaltung  entstanden  ist  (Ziff.  VII).

2.  Zentralbehörde  für  die  preußische  Finanzverwaltung
ist  das  Finanzministerium;  die  Staatsgüter  und  Forsten  sind  indes  dem
landwirtschaftlichen  Minister  unterstellt.  In  der  Mittel-  und  Unterinstanz
ist  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  besonderen  Behörden  übertragen
(5  34),  während  die  direkten  Steuern  zusammen  mit  den  Staatsgütern
und  Forsten  von  den  Regierungen  und  deren  Organen  (8  29  und  332.3
verwaltet  werden:n).

II.  Boranschlags-,  Kassen=  und  Rechnungswesen.
8  28.

1.  Der  Staatshaushaltsvoranschlag  (Etat)  soll  eine
Übersicht  der  zu  erwartenden  Einnahmen  und  Ausgaben  gewähren,  damit
beide  im  voraus  in  ein  richtiges  Verhältnis  zueinander  gebracht  werden

1)  Stadtkreis  Berlin  §  12  Anm.  18  d.  W.