44 Finanzen. Einleitung. 327. Voranschlags-, Kassen- u. Rechnungswesen. 8 28.
Reichskanzlers das Reichsmarineamtt§##l), unter dem die Stationsintendanturen
und die Werften stehen.
3. Die Ergänzungunddas Ersatzwesen der Kriegsflotte
sind mit einigen durch die Sache gebotenen Abweichungen die
des Landheeres (§ 21 und 22). Die aktive Dienstzeit dauert regelmäßig
3 Jahre. Zum Dienst wird in erster Linie die seemännische Bevölkerung
herangezogen. Der Landwehr entspricht die Seewehr.
Fünftes Kapitel.
Finanzen.
I. Einleitung.
827.
1. Die Verwaltung der Finanzen (§ 32) umfaßt die Beschaffung
und Verwendung der zur Deckung des Staatsbedarfs erforderlichen Mittel.
Eine geordnete Verwaltung der Finanzen bildet eine notwendige Voraussetzung
für das Gedeihen des Staates und seine Machtstellung (§ 92).
Mit den Aufgaben des Staates ist auch die Bedeutung der Finanzen
beständig gewachsen. Das preußische Finanzwesen (Ziff. II—VI) hat
andererseits eine Einschränkung dadurch erfahren, daß mit dem Übergang
wichtiger Verwaltungszweige auf das Deutsche Reich eine besondere
Reichsfinanzverwaltung entstanden ist (Ziff. VII).
2. Zentralbehörde für die preußische Finanzverwaltung
ist das Finanzministerium; die Staatsgüter und Forsten sind indes dem
landwirtschaftlichen Minister unterstellt. In der Mittel- und Unterinstanz
ist die Verwaltung der indirekten Steuern besonderen Behörden übertragen
(5 34), während die direkten Steuern zusammen mit den Staatsgütern
und Forsten von den Regierungen und deren Organen (8 29 und 332.3
verwaltet werden:n).
II. Boranschlags-, Kassen= und Rechnungswesen.
8 28.
1. Der Staatshaushaltsvoranschlag (Etat) soll eine
Übersicht der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gewähren, damit
beide im voraus in ein richtiges Verhältnis zueinander gebracht werden
1) Stadtkreis Berlin § 12 Anm. 18 d. W.