Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer 
anderen Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. Diese 
hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten einzufordern. 
Die auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 und des § 15 Absatz 4, 5 getroffenen 
Entscheidungen haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen. 
8 17. Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren 
Prüfung nicht zugelassen. 
8 18. Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende 
binnen drei Tagen das Ergebnis der Prüfung und die gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2, § 15 
Absatz 4, 5 getroffenen Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Diese hat, falls 
der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen 
entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugnis einzutragen. 
Über den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis nach dem beigefügten 
Muster 2 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der 
Gesamtzensur die Fristen nach § 15 Absatz 4 vermerkt. Uber die Wiederholung der 
Prüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. Zugleich werden ihm die 
mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§§ 6 und 8) wieder ausgehändigt. 
8 19. Die Gebühren für die gesamte Prüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 
80 Mark. Hiervon werden 15 Mark auf die anatomische, je 5 Mark auf die physiologische, 
die physikalische und die chemische und 30 Mark auf die Prüfung in der Zahnersatzkunde 
verteilt. Aus dem Reste von 20 Mark sind die sächlichen und die Verwaltungskosten zu 
bestreiten. 
In den Fällen des § 13 werden neben 20 Mark für sächliche und Verwaltungskosten 
nur die Gebührenanteile für die Fächer erhoben, in denen geprüft wird. 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 10 Mark für sächliche 
und Verwaltungskosten die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung noch 
nicht bestanden ist, aufs neue zu entrichten. Diese Bestimmung findet für den Fall der 
Fortsetzung einer unterbrochenen Vorprüfung sinngemäße Anwendung. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maß- 
gabe ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungs- 
jahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. 
Über die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden 
Ersparnisse sowie der verfallenen Gebühren (§ 10 Absatz 2 bis 4, § 15 Absatz 5, 6) 
befindet die Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2). 
820. Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) Verzeichnisse 
der Kandidaten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden
	        
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