Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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I. die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen 
Anatomie; 
II. die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten; 
III. die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne; 
IV. die Prüfung in der Chirurgie der Zahn= und Mundkrankheiten; 
V. die Prüfung in der Zahnersatzkunde; 
VI. die Prüfung in der Hygiene. 
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind verpflichtet, soweit der 
Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, festzustellen, daß der Kandidat in den mit dem be- 
treffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie und Physiologie 
die in der Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während der klinischen 
Zeit zu verwerten gelernt hat. Die Art und der Erfolg der Prüfung in der Anatomie 
und Physiologie sind in dem Protokoll (8 44) der betreffenden Prüfungsabschnitte im 
einzelnen anzugeben. 
8 30. In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten 
geprüft werden, mit Ausnahme der praktischen Prüfung in der konservierenden Behandlung 
der Zähne und in der Zahnersatzkunde (§§ 35, 39), bei der die doppelte Zahl zulässig ist. 
8 31. I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen 
Anatomie wird von einem Examinator abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen. 
In der Prüfung muß der Kandidat zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate 
aus dem Gebiete der Zahn= und Mundkrankheiten, darunter ein mikroskopisches, erläutern 
und demnächst in einer eingehenden mündlichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen 
Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie dartun. 
8 32. II. Die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten umfaßt zwei Teile und 
ist in der Regel in drei aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. 
§ 33. In dem ersten Teile der Prüfung, der in der Regel von zwei Examinatoren 
in einem Universitätsinstitut abgehalten wird, hat der Kandidat an zwei aufeinander- 
folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Examinators zu untersuchen, die 
Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund 
sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an 
demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, 
mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu 
übergeben ist. 
Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken 
seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose von Zahn= und Mundkrankheiten nachzu- 
1909. 60
	        
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