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Nr.
Gegenstand der Abgabe.
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Berechnung.
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3. Eine Abtretung, die zur Erfüllung eines der im Tarife
unter Nr. 13 III und V, 16, 29, 31, 32 aufgeführten Rechts-
geschäfte erfolgt, ist stempelfrei, wenn das Rechtsgeschäft
a) gleichzeitig in derselben Urkunde oder vorher in einer be-
sonderen Schrift in stempelpflichtiger Form beurkundet
und entweder der dafür geordneten Stempelabgabe unter-
worfen worden ist, oder auf Grund einer landesgesetzlichen
Vorschrift von der Stempelsteuer befreit ist,
b) zwar nicht in stempelpflichtiger Form beurkundet worden
ist, aber im Falle seiner Beurkundung auf Grund einer
landesgesetzlichen Vorschrift von der Stempelsteuer befreit
sein würde.
4. Die Vorschriften unter Nr. 3 finden auch Anwendung,
wenn das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine
der in Tarifstelle 23 unter Nr. 1 bis 7 bezeichneten Schen-
kungen ist. Übersteigt jedoch der Wert des Gegenstands der
Abtretung den Wert der Schenkung, so ist in jedem Falle
wegen des Mehrbetrags der Stempel für die Abtretung zu
entrichten.
5. Wird über ein Rechtsgeschäft erst nach Beurkundung
der zu seiner Erfüllung dienenden Abtretung eine Urkunde er-
richtet, so bleibt diese von der für das Rechtsgeschäft geordneten
Stempelabgabe insoweit befreit, als diese Abgabe den für die
Abtretung in Ansatz gebrachten Stempel nicht übersteigt.
Adelsverleihungen, Adelserneuerungen, Anerkennungen
von nichtsächsischem Adel, wenn sie betreffen
den untitulierten Adel
den Freiherrntitel
den Grafentitel.
den Fürstentitel
Anmerkungen.
1. Der Abgabe unterliegen Urkunden, durch die vom
Könige von Sachsen der Adel oder ein Adelstitel verliehen, die
Wiederaufnahme (Erneuerung) eines nicht geführten Adels
oder Adelstitels bewilligt oder die Annahme oder Führung des
von einem andern Staatsoberhaupte verliehenen Adels oder
Adelstitels genehmigt wird.
2. Betrifft die Adelsverleihung, Adelserneuerung oder
Adelsanerkennung eine aus mehreren Seitenverwandten be-
stehende Familie, so wird der Stempel für jede Linie besonders
in Ansatz gebracht.
3. Stempelfrei ist
a) eine Adelsverleihung oder Adelsanerkennung, die zufolge
Allerhöchster Entschließung ausdrücklich mit Nachsicht des
Stempels erfolgt,
600
1200/—
2000—
5000