Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

26 — 
J VV#..... — — — 
Nr. 
Gegenstand der Abgabe. 
4 
  
* 
. 
lenerfat 
v. H. 
Berechnung. 
  
noch 
  
3. Eine Abtretung, die zur Erfüllung eines der im Tarife 
unter Nr. 13 III und V, 16, 29, 31, 32 aufgeführten Rechts- 
geschäfte erfolgt, ist stempelfrei, wenn das Rechtsgeschäft 
a) gleichzeitig in derselben Urkunde oder vorher in einer be- 
sonderen Schrift in stempelpflichtiger Form beurkundet 
und entweder der dafür geordneten Stempelabgabe unter- 
worfen worden ist, oder auf Grund einer landesgesetzlichen 
Vorschrift von der Stempelsteuer befreit ist, 
b) zwar nicht in stempelpflichtiger Form beurkundet worden 
ist, aber im Falle seiner Beurkundung auf Grund einer 
landesgesetzlichen Vorschrift von der Stempelsteuer befreit 
sein würde. 
4. Die Vorschriften unter Nr. 3 finden auch Anwendung, 
wenn das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine 
der in Tarifstelle 23 unter Nr. 1 bis 7 bezeichneten Schen- 
kungen ist. Übersteigt jedoch der Wert des Gegenstands der 
Abtretung den Wert der Schenkung, so ist in jedem Falle 
wegen des Mehrbetrags der Stempel für die Abtretung zu 
entrichten. 
5. Wird über ein Rechtsgeschäft erst nach Beurkundung 
der zu seiner Erfüllung dienenden Abtretung eine Urkunde er- 
richtet, so bleibt diese von der für das Rechtsgeschäft geordneten 
Stempelabgabe insoweit befreit, als diese Abgabe den für die 
Abtretung in Ansatz gebrachten Stempel nicht übersteigt. 
Adelsverleihungen, Adelserneuerungen, Anerkennungen 
von nichtsächsischem Adel, wenn sie betreffen 
den untitulierten Adel 
den Freiherrntitel 
den Grafentitel. 
den Fürstentitel 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegen Urkunden, durch die vom 
Könige von Sachsen der Adel oder ein Adelstitel verliehen, die 
Wiederaufnahme (Erneuerung) eines nicht geführten Adels 
oder Adelstitels bewilligt oder die Annahme oder Führung des 
von einem andern Staatsoberhaupte verliehenen Adels oder 
Adelstitels genehmigt wird. 
2. Betrifft die Adelsverleihung, Adelserneuerung oder 
Adelsanerkennung eine aus mehreren Seitenverwandten be- 
stehende Familie, so wird der Stempel für jede Linie besonders 
in Ansatz gebracht. 
3. Stempelfrei ist 
a) eine Adelsverleihung oder Adelsanerkennung, die zufolge 
Allerhöchster Entschließung ausdrücklich mit Nachsicht des 
Stempels erfolgt, 
  
  
  
  
  
  
600 
1200/— 
2000— 
5000 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.