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(2) Sie haben sich in der Regel der Mitwirkung von Sachverständigen und des Bei—
rats der Ortsfeuerwehr zu bedienen, bei Warenhäusern auch, soweit nötig, die Unter—
stützung der Gewerbeinspektionen in Anspruch zu nehmen.
(3) Sind in Städten an der Polizeiverwaltung andere Behörden beteiligt, so hat sich
der Stadtrat, soweit nötig, mit ihnen ins Vernehmen zu setzen.
(4) Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, denen nach § 147 des
Allgemeinen Baugesetzes die Baupolizei übertragen ist, haben sich, soweit Theater, Zirkus-
gebäude, öffentliche Versammlungsräume und Warenhäuser in Frage kommen und sie
nicht nach IX B (Absatz 10) zu Anordnungen ermächtigt sind, der eigenen baupolizeilichen
Entschließung zu enthalten und die der Amtshauptmannschaft einzuholen. Die in § 158
und § 159 Satz 2 des Allgemeinen Baugesetzes der Ortsbehörde eingeräumte Befugnis
bleibt unberührt.
IX.
(1) Den Polizeibehörden liegt zur Erfüllung der ihnen unter VIII zugewiesenen
Aufgabe folgendes ob:
A. (2) Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß bei Erteilung von Baugenehmigungen
für Gebäude, die unter diese Verordnung fallen und bei der Bauausführung den maß-
gebenden Vorschriften Rechnung getragen wird.
(3) Bevor eine Verfügung, worin die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung
oder Veränderung von Theatern, Zirkusgebäuden, Warenhäusern, oder von öffentlichen
Versammlungsräumen mit Bühneneinrichtung (§ 48 Ziffer 1 des Anhanges O) aus-
gesprochen ist, dem Bauherrn zugefertigt wird, ist sie mit den Sachakten der Kreishaupt-
mannschaft vorzulegen. Diese hat zu prüfen, ob die maßgebenden Vorschriften ausreichend
beachtet sind und gegebenenfalls die Polizeibehörde mit Anweisung zu versehen. Wegen
des Gehörs der Technischen Deputation vergl. VI Absatz 1.
(1) Den Kreishauptmannschaften bleibt überlassen, zur Ausführung dieser Vorschrift
nähere Anordnungen zu erlassen, wobei besonders darauf hinzuwirken sein wird, daß
unnötige Verzögerungen vermieden werden. Sie können anordnen, daß in — bestimmt
zu bezeichnenden — Fällen einfacher Art die Vorlegung unterbleibt.
B. (60) Die Polizeibehörden haben alle bei Erlaß dieser Verordnung bestehenden
Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser alsbald einer
eingehenden Besichtigung zu unterziehen und hierauf die etwa erforderlichen Maßnahmen
anzuordnen. Mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft kann diese Besichtigung unter-
bleiben, soweit sie nach Lage der Verhältnisse, besonders auch mit Rücksicht auf kurz vorher-
gegangene Besichtigungen, nicht nötig erscheint.
(6) In Zukunft sind alle unter diese Verordnung fallenden Gebäude und Räume einer
regelmäßigen Überwachung zu unterwerfen. In angemessenen Fristen ist durch Besichtigung