Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
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Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Abgabe. 
Berechnung. 
v. HSlVU. 
D 
  
  
  
  
  
noch Anmerkungen. 
4 1. Eine Auflassung oder Einigung, die zur Erfüllung 
eines der im Tarife unter Nr. 13 III und V, 16, 29, 31, 32 
aufgeführten Rechtsgeschäfte erfolgt, ist stempelfrei, wenn das 
Rechtsgeschäft 
a) gleichzeitig in derselben Urkunde oder vorher in einer be- 
sonderen Schrift in stempelpflichtiger Form beurkundet 
und entweder der dafür geordneten Stempelabgabe unter- 
worfen worden ist, oder auf Grund einer landesgesetzlichen 
Vorschrift von der Stempelsteuer befreit ist, 
b) zwar nicht in stempelpflichtiger Form beurkundet worden 
ist, aber im Falle seiner Beurkundung auf Grund einer 
landesgesetzlichen Vorschrift von der Stempelsteuer befreit 
sein würde. 
2. Die Vorschriften unter Nr. 1 finden auch Anwendung, 
wenn das der Auflassung oder Einigung zugrunde liegende 
Rechtsgeschäft eine der in Tarifstelle 23 unter Nr. 1 bis 7 be- 
zeichneten Schenkungen ist. Übersteigt jedoch der Wert des 
Gegenstands der Auflassung oder Einigung den Wert der 1 
Schenkung, so ist in jedem Falle wegen des Mehrbetrags der 
Stempel für die Auflassung oder Einigung zu entrichten. 
3. Wird über ein Rechtsgeschäft erst nach Beurkundung 
der zu seiner Erfüllung dienenden Auflassung oder Einigung 
eine Urkunde errichtet, so bleibt diese von der für das Rechts- 
geschäft geordneten Stempelabgabe insoweit befreit, als diese 
Abgebe den für die Auflassung oder Einigung in Ansatz ge- 
brachten Stempel nicht übersteigt. 
  
  
  
5 Ausfertigungen 
wie Beglaubigungen von Abschriften, Tarisstelle 7 unter I. 
Anmerkung. 
Als Ausfertigung gilt jede mit der Unterschrift und dem 
Siegel oder Stempel der ausfertigenden Behörde oder des 
ausfertigenden Beamten, insbesondere des Notars vollzogene 
Abschrift eines amtlichen Schriftstücks, sofern diese Abschrift 
dazu bestimmt ist, die Urschrift nach außen hin zu ersetzen. 
  
6 Auszüge, 
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuchl Po des Kapitalwerts der vermöge des Aus- 
zugs zu gewährenden Leistungen und 
sonstigen Vorteile, 
jedoch nicht mehr als . .1X10——-—desWertsdesbelastetenGrundstück 
7Beglaubiqunqen 
I. von Abschriften durch söchsische Behörden oder 
Beamte, insbesondere Notare —- 150 
  
  
  
  
  
 
	        
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