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b) mindestens drei Monate lang einem deutschen Schlachthofe als Leiter vor—
gestanden oder auf einem größeren deutschen Schlachthofe, an dem wenigstens
zwei Tierärzte für den Fleischbeschaudienst ständig angestellt sind, die
Schlachtvieh- und Fleischbeschau ausgeübt hat;
c) mindestens drei Monate lang in einer geeigneten Anstalt in der Bakteriologie
praktisch tätig gewesen ist.
Bei der Bedingung unter Ziffer 5 a kann diejenige Zeit, welche der
Bewerber nach seiner Approbation
a) als Assistent in einer tierärztlichen Lehranstalt oder an einem Gestüt
oder als Tierarzt einer Tierversicherung tätig gewesen ist, bis zur
Dauer eines Jahres,
9/ an tierärztlichen oder anderen naturwissenschaftlichen Anstalten zu seiner
fachlichen Weiterbildung, oder als einjährig-freiwilliger Militär-
Veterinär, oder zur Erfüllung der Bedingungen unter 5b und #
zugebracht hat, bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet
werden.
Jedoch wird für die unter c und 8 genannten Betätigungen
zusammen nicht mehr als ein Jahr angerechnet (vergl. § 12).
UÜber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Kommission für das Veterinärwesen.
Im Falle der Zurückweisung steht dem Bewerber innerhalb 14 Tagen das Recht der
Beschwerde beim Ministerium des Innern zu.
8 4. Die Prüfung zerfällt in
1. den schriftlichen,
2. den praktischen,
3. den mündlichen
Abschnitt.
Der praktische und mündliche Abschnitt sind hintereinander ohne Unterbrechung zu
erledigen. Sie finden, abgesehen von Wiederholungsprüfungen, nur einmal in jedem Jahre
in den Monaten Oktober bis Dezember statt.
8 5. Im schriftlichen Prüfungsabschnitt hat der Prüfling zwei Aufgaben schriftlich zu
bearbeiten, die aus den Gebieten der Veterinärpolizei, der öffentlichen Gesundheitspflege
einschließlich Fleischhygiene, der Tierzucht und Tierhaltung, des Tierversicherungswesens
oder der gerichtlichen Veterinärmedizin gestellt werden.
Die Bearbeitung dieser Aufgaben hat innerhalb sechs Monaten zu erfolgen; dabei
sollen literarische Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten müssen bis spätestens