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Seite fortzusetzen. Auf der letzten Seite des vorderen Eintrags und auf der ersten
Seite des hinteren Eintrags ist die Fortsetzung ersichtlich zu machen. Die Nummer des
Rechtsverhältnisses wird nicht verändert.
Hat ein Rechtsverhältniß bei Feststellung des Nummernverzeichnisses (8. 6) eine
Nummer nicht erhalten, so wird es mit der nächsten nicht gesperrten Nummer eingetragen.
8. 28.
In die Beilagensammlung (8. 5 Abs. 1) sind die öffentlichen Urkunden und Pläne,
welche sich auf die einzutragenden Rechtsverhältnisse beziehen, aufzunehmen.
Soweit die Urexemplare von Urkunden oder Plänen der Beilagensammlung nicht
einverleibt werden können, sind beglaubigte Abschriften oder Auszüge, bezw. Kopien der
Pläne oder Plantheile anzuschließen. Soweit Kopien der bezeichneten Art von der Kreis-
regierung herzustellen sind, hat sie der technische Beamte zu unterzeichnen.
§. 29.
Die Beilagen sind in Kanzleiformat zusammenzulegen und auf der ersten Seite,
in der Mitte des Bogens am oberen Rand, mit einem Stempel, der die Aufschrift „Beilage
zum Wasserrechtsbuch . . .. Nr. . . trägt, abzustempeln. Der Buchstabe des Wasser-
rechtsbuchs und die Nummer der Beilage sind handschriftlich einzusetzen. Beilagen und
Pläne, die aus mehreren Seiten bestehen, sind mit fortlaufender Seitenzahl zu versehen.
Der Stempelvordruck ist auf der Vorderseite jedes halben Bogens anzubringen und
auszufüllen. Die zu einer und derselben Buchnummer gehörigen Beilagen sind in Um-
schlagbogen zu sammeln und auf der ersten Seite in der oberen rechten Ecke fortlaufend
zu quadranguliren.
Die Umschlagbogen erhalten die in §. 8 vorgeschriebenen Farben. Sie müssen aus
besonders zähem Papier von 22 cm Breite und 33 cm Höhe bestehen und mit dem aus
Beilage 6 ersichtlichen Aufdruck versehen sein.
Zur Erleichterung des Nachschlagens sind auf jedem Umschlagbogen die darin befind-
lichen Beilagen gemäß dem Vordruck zu verzeichnen.
Die Umschlagbogen sind in der Reihenfolge ihrer Buchnummer zu legen und in der
Registratur zu verwahren.