Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

319 
Seite fortzusetzen. Auf der letzten Seite des vorderen Eintrags und auf der ersten 
Seite des hinteren Eintrags ist die Fortsetzung ersichtlich zu machen. Die Nummer des 
Rechtsverhältnisses wird nicht verändert. 
Hat ein Rechtsverhältniß bei Feststellung des Nummernverzeichnisses (8. 6) eine 
Nummer nicht erhalten, so wird es mit der nächsten nicht gesperrten Nummer eingetragen. 
8. 28. 
In die Beilagensammlung (8. 5 Abs. 1) sind die öffentlichen Urkunden und Pläne, 
welche sich auf die einzutragenden Rechtsverhältnisse beziehen, aufzunehmen. 
Soweit die Urexemplare von Urkunden oder Plänen der Beilagensammlung nicht 
einverleibt werden können, sind beglaubigte Abschriften oder Auszüge, bezw. Kopien der 
Pläne oder Plantheile anzuschließen. Soweit Kopien der bezeichneten Art von der Kreis- 
regierung herzustellen sind, hat sie der technische Beamte zu unterzeichnen. 
§. 29. 
Die Beilagen sind in Kanzleiformat zusammenzulegen und auf der ersten Seite, 
in der Mitte des Bogens am oberen Rand, mit einem Stempel, der die Aufschrift „Beilage 
zum Wasserrechtsbuch . . .. Nr. . . trägt, abzustempeln. Der Buchstabe des Wasser- 
rechtsbuchs und die Nummer der Beilage sind handschriftlich einzusetzen. Beilagen und 
Pläne, die aus mehreren Seiten bestehen, sind mit fortlaufender Seitenzahl zu versehen. 
Der Stempelvordruck ist auf der Vorderseite jedes halben Bogens anzubringen und 
auszufüllen. Die zu einer und derselben Buchnummer gehörigen Beilagen sind in Um- 
schlagbogen zu sammeln und auf der ersten Seite in der oberen rechten Ecke fortlaufend 
zu quadranguliren. 
Die Umschlagbogen erhalten die in §. 8 vorgeschriebenen Farben. Sie müssen aus 
besonders zähem Papier von 22 cm Breite und 33 cm Höhe bestehen und mit dem aus 
Beilage 6 ersichtlichen Aufdruck versehen sein. 
Zur Erleichterung des Nachschlagens sind auf jedem Umschlagbogen die darin befind- 
lichen Beilagen gemäß dem Vordruck zu verzeichnen. 
Die Umschlagbogen sind in der Reihenfolge ihrer Buchnummer zu legen und in der 
Registratur zu verwahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.