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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
19 Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 63. Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung eines
Hochwasservoraussagedienstes betr. S. 523. — Nr. 64. Verordnung, die Erhebung der Reichsstempel-
abgabe nach Tarifnummer 11 und nach § 89 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 betr. S. 524.
Nr. 63. Verordnung,
den Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienst und die Vorbereitung
eines Hochwasservoraussagedienstes betreffend;
vom 10. August 1909.
Die Verordnung, den Hochwasserbeobachtungs- und Meldedienst und die Vorbereitung
eines Hochwasservoraussagedienstes betreffend, vom 3. Januar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 59)
wird abgeändert, wie folgt:
1. Im 8 4 werden die Worte — „das Übermaß des Niederschlags über den Normal-
niederschlag zu berechnen“ — gestrichen.
2. Der §6 erhält unter teilweiser Abänderung folgende neue Fassung:
„Die Aufzeichnungen über die Niederschlagsbeobachtungen sind von den
Beobachtern am 1., 11. und 21. Tage eines jeden Monats, die Schneetiefenkarten
jedesmal unmittelbar nach Schluß des Monats an die Landeswetterwarte ein-
zusenden, die die Beobachtungsergebnisse prüft und, soweit nötig, berichtigt. Zur
Richtigstellung mangelhafter Aufzeichnungen hat die Landeswetterwarte mit
der zuständigen Straßen= und Wasserbauinspektion ins Vernehmen zu treten. Wegen
Abstellung sonstiger Mängel gelten die Vorschriften in § 10 letzter Absatz."
3. Dem § 24 wird als letzter Absatz folgende Bestimmung angefügt:
„Die für die Niederschlagsmessungen benötigten Regenmesser und sonstigen
Instrumente, sowie deren Ersatzteile werden den Beobachtern unmittelbar durch
die Landeswetterwarte zugesandt. Bei Neueinrichtung einer Niederschlagsmeßstelle
bedarf es hierzu jedoch eines besonderen Antrags der nach § 21 Absatz 1 zuständigen
Polizeibehörde, während der Ersatz unbrauchbar gewordener kleiner Zubehörteile
von den Beobachtern unmittelbar bei der Landeswetterwarte zu beantragen ist.
Ausgegeben zu Dresden, den 4. September 1909. 74