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Gegenstand der Abgabe.
Steuersatz
v. H.
AM
4
Berechnung.
noch
13
1909.
IV. die Abfindung, welche
a) von einer der unter Ib und IIa genannten Gesell—
schaften während ihres Bestehens oder bei ihrer
Auflösung einem Gesellschafter für Gesellschafts-
rechte gewährt wdrrrd . ..
b) vom Inhaber eines Handelsgeschäfts einem stillen
Gesellschafter während des Bestehens des Beteili-
gungsverhältnisses oder bei dessen Beendigung ge-
währt wird ...
Anmerkung.
Die Abgabe bleibt in Ansehung desjenigen Wertteils des
zur Abfindung überlassenen Vermögens unerhoben, der bei
Erhebung des unter V geordneten Stempels Berücksichtigung
findet.
V. die Überlassung nicht in Geld bestehenden Ver-
mögens durch entgeltlichen Vertrag, wenn sie erfolgt
a) von seiten einer Gesellschaft, Gewerkschaft oder Ge-
nossenschaft der unter III bezeichneten Art während
ihres Bestehens oder bei ihrer Auflösung an einen
Gesellschafter, Gewerken oder Genossen oder an
seine Erben,
b) von seiten des Inhabers eines Handelsgeschäfts an
einen stillen Gesellschafter während des Bestehens
oder bei Beendigung der stillen Gesellschaft,
zu a und b sofern die Überlassung ausschließlich
oder zu einem Teile zur Abfindung für Gesellschafts-
oder Anteilsrechte erfolgt . .... ..
Die Abgabe beträgt jedoch nur
und in keinem Falle mehr als .
wenn den Gegenstand der überlassung bilden
a) außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke oder ihnen
gleichgestellte Rechte,
8) Rechte der in Tarifstelle 16 unter II bezeichneten Art.
VI. die erstmalige Feststellung, sowie die Abänderung
der Satzung (des Statuts) von Gesellschaften aller Art,
Gewerkschaften, Genossenschaften, Körperschaften und
Vereinen in der Form von Verträgen oder Beschlüssen,
sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen ein
höherer Stempel zu entrichten ist . .
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½0
/10
50
50
des Betrags oder Werts der Abfindung.
des Werts der Gegenleistung oder des
Werts des Gegenstands der über-
lassung.
Die für die Berechnung der Abgabe
unter III geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
des nach der vorstehenden Bestimmung
zu berechnenden Werts,