Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
— —— — — ——„ — 
Gegenstand der Abgabe. 
Steuersatz 
  
v. H. 
AM 
4 
Berechnung. 
  
noch 
13 
  
1909. 
IV. die Abfindung, welche 
a) von einer der unter Ib und IIa genannten Gesell— 
schaften während ihres Bestehens oder bei ihrer 
Auflösung einem Gesellschafter für Gesellschafts- 
rechte gewährt wdrrrd . .. 
b) vom Inhaber eines Handelsgeschäfts einem stillen 
Gesellschafter während des Bestehens des Beteili- 
gungsverhältnisses oder bei dessen Beendigung ge- 
währt wird ... 
Anmerkung. 
Die Abgabe bleibt in Ansehung desjenigen Wertteils des 
zur Abfindung überlassenen Vermögens unerhoben, der bei 
Erhebung des unter V geordneten Stempels Berücksichtigung 
findet. 
V. die Überlassung nicht in Geld bestehenden Ver- 
mögens durch entgeltlichen Vertrag, wenn sie erfolgt 
a) von seiten einer Gesellschaft, Gewerkschaft oder Ge- 
nossenschaft der unter III bezeichneten Art während 
ihres Bestehens oder bei ihrer Auflösung an einen 
Gesellschafter, Gewerken oder Genossen oder an 
seine Erben, 
b) von seiten des Inhabers eines Handelsgeschäfts an 
einen stillen Gesellschafter während des Bestehens 
oder bei Beendigung der stillen Gesellschaft, 
zu a und b sofern die Überlassung ausschließlich 
oder zu einem Teile zur Abfindung für Gesellschafts- 
oder Anteilsrechte erfolgt . .... .. 
Die Abgabe beträgt jedoch nur 
und in keinem Falle mehr als . 
wenn den Gegenstand der überlassung bilden 
a) außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke oder ihnen 
gleichgestellte Rechte, 
8) Rechte der in Tarifstelle 16 unter II bezeichneten Art. 
VI. die erstmalige Feststellung, sowie die Abänderung 
der Satzung (des Statuts) von Gesellschaften aller Art, 
Gewerkschaften, Genossenschaften, Körperschaften und 
Vereinen in der Form von Verträgen oder Beschlüssen, 
sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen ein 
höherer Stempel zu entrichten ist . . 
  
V20 
½0 
/10 
  
  
50 
50 
  
  
des Betrags oder Werts der Abfindung. 
des Werts der Gegenleistung oder des 
Werts des Gegenstands der über- 
lassung. 
Die für die Berechnung der Abgabe 
unter III geltenden Vorschriften finden 
entsprechende Anwendung. 
des nach der vorstehenden Bestimmung 
zu berechnenden Werts,
	        
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