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Fortsetzung.
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(2) Die Stauzeichen sind, soweit ein besonderes Bedürfnis dazu vorliegt, auf Normal-
null bezogen an das Landesnivellement anzuschließen.
8 13. Die Erlaubnis zur Beseitigung einer Stauanlage wird unbeschadet der Vor—
schriften des 8 25 der Gewerbeordnung erteilt.
8 14. (1) Werden Umbauten oder Wiederherstellungen an einer Stauanlage an-
gezeigt, so hat die Verwaltungsbehörde die Eigentümer oder Besitzer der ober= und unter-
halb der Stauanlage zunächst gelegenen Ufergrundstücke sowie die nächsten Fischerei-
berechtigten von der Anzeige zu benachrichtigen.
(2) Soweit die angezeigten Umbauten und Wiederherstellungen der Erlaubnis bedürfen
(§ 23 Ziffer 3, § 30 des Gesetzes), ist das Erlaubnisverfahren einzuleiten.
IV. Wasserbücher.
8 15. (1) Das Wasserbuch besteht aus drei Abteilungen. Die erste Abteilung ent-
hält die fließenden Gewässer, die zweite die Wasserbenutzungen, die dritte die Genossen-
schaften und Genossenschaftsverbände.
(2) Die zweite Abteilung zerfällt in Unterabteilungen. Jede Gemeinde bildet zu-
sammen mit den zugehörigen Gutsbezirken eine Unterabteilung.
8 16. In die erste Abteilung werden eingetragen:
1. die fließenden Gewässer (Wasserläufe), nach ihrem Namen oder in sonstiger Weise
bezeichnet;
2. die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, die von den Wasserläufen berührt
werden;
die als Eigentumsgewässer anzusehenden Teile der Wasserläufe;
die Feststellung der Uferlinie (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes):
die erstmalige Instandsetzung (8 62 des Gesetzes):
die Festsetzung der Hochwasserlinie (§ 86 des Gesetzes):
die Hochwasserdämme (8§ 89, 96 des Gesetzes);
die natürlichen und künstlichen Veränderungen der Wasserläufe.
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8 17. In die zweite Abteilung werden eingetragen:
1. die Wasserbenutzungen im Sinne der §§ 23 bis 25, 40, 42 und 49 des Gesetzes;
2. die Wasserläufe und die Ufergrundstücke, an denen die Benutzungen stattfinden;
3. die Grundstücke oder Anlagen, zu deren Gunsten die Benutzungen erfolgen;
4. die wesentlichen Anderungen im Bestande oder Umfange sowie das Erlöschen der
Benutzungen;