Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Fortsetzung. 
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(2) Die Stauzeichen sind, soweit ein besonderes Bedürfnis dazu vorliegt, auf Normal- 
null bezogen an das Landesnivellement anzuschließen. 
8 13. Die Erlaubnis zur Beseitigung einer Stauanlage wird unbeschadet der Vor— 
schriften des 8 25 der Gewerbeordnung erteilt. 
8 14. (1) Werden Umbauten oder Wiederherstellungen an einer Stauanlage an- 
gezeigt, so hat die Verwaltungsbehörde die Eigentümer oder Besitzer der ober= und unter- 
halb der Stauanlage zunächst gelegenen Ufergrundstücke sowie die nächsten Fischerei- 
berechtigten von der Anzeige zu benachrichtigen. 
(2) Soweit die angezeigten Umbauten und Wiederherstellungen der Erlaubnis bedürfen 
(§ 23 Ziffer 3, § 30 des Gesetzes), ist das Erlaubnisverfahren einzuleiten. 
IV. Wasserbücher. 
8 15. (1) Das Wasserbuch besteht aus drei Abteilungen. Die erste Abteilung ent- 
hält die fließenden Gewässer, die zweite die Wasserbenutzungen, die dritte die Genossen- 
schaften und Genossenschaftsverbände. 
(2) Die zweite Abteilung zerfällt in Unterabteilungen. Jede Gemeinde bildet zu- 
sammen mit den zugehörigen Gutsbezirken eine Unterabteilung. 
8 16. In die erste Abteilung werden eingetragen: 
1. die fließenden Gewässer (Wasserläufe), nach ihrem Namen oder in sonstiger Weise 
bezeichnet; 
2. die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, die von den Wasserläufen berührt 
werden; 
die als Eigentumsgewässer anzusehenden Teile der Wasserläufe; 
die Feststellung der Uferlinie (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes): 
die erstmalige Instandsetzung (8 62 des Gesetzes): 
die Festsetzung der Hochwasserlinie (§ 86 des Gesetzes): 
die Hochwasserdämme (8§ 89, 96 des Gesetzes); 
die natürlichen und künstlichen Veränderungen der Wasserläufe. 
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8 17. In die zweite Abteilung werden eingetragen: 
1. die Wasserbenutzungen im Sinne der §§ 23 bis 25, 40, 42 und 49 des Gesetzes; 
2. die Wasserläufe und die Ufergrundstücke, an denen die Benutzungen stattfinden; 
3. die Grundstücke oder Anlagen, zu deren Gunsten die Benutzungen erfolgen; 
4. die wesentlichen Anderungen im Bestande oder Umfange sowie das Erlöschen der 
Benutzungen;
	        
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