Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Fortsetzung. 
Zu § 158. 
Fortsetzung. 
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Fortsetzung. 
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536 — 
§ 48. (1) Zur Beratung der Verwaltungsbehörden bei der Anwendung des Gesetzes 
sind die ihnen zur Seite stehenden amtlichen technischen und medizinalpolizeilichen Organe, 
insbesondere die Straßen= und Wasserbauinspektionen, Bezirksärzte und Gewerbeinspektionen, 
berufen. Besondere Sachverständige sollen nur insoweit zugezogen werden, als die amt- 
lichen Organe zur Beurteilung des Falles nicht ausreichend erscheinen. 
(2) Der Vorstand der Straßen= und Wasserbauinspektion und dessen Stellvertreter 
werden für ihre Person nicht als Sachverständige zugezogen, wenn sie nach dem Gesetze 
zur Mitentschließung oder Mitentscheidung berufen sind. 
8 49. (1) Für die erstmalige Wahl von Mitgliedern des Wasseramtes und ihrer 
Stellvertreter gelten die in den vorläufigen Mitgliederverzeichnissen aufgeführten Eigen- 
tümer der an die Wasserläufe und Wasserlaufstrecken angrenzenden Grundstücke und Anlagen 
(& 68 des Gesetzes) als Mitglieder der Unterhaltungsgenossenschaften im Sinne von § 158 
Absatz 1 des Gesetzes. 
(2) Die Wahl hat spätestens im November 1909 stattzufinden. 
8 50. Die Amtsdauer jedes gewählten Mitgliedes und Stellvertreters ist sechs 
Jahre. Ein Ausscheiden der Hälfte aller drei Jahre findet nicht statt. 
8 51. Die von der Bezirksversammlung vorzunehmende Wahl erfolgt nach Maßgabe 
des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 
2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284). 
8 52. Die den Mitgliedern der Unterhaltungsgenossenschaften obliegende Wahl wird 
von der Amtshauptmannschaft oder einem von ihr beauftragten Beamten geleitet. Ort 
und Zeit werden von der Amtshauptmannschaft festgesetzt und zweimal in deren Amts- 
blatte bekannt gemacht. Zwischen dem ersten Abdrucke der Bekanntmachung und dem 
Tage der Abstimmung muß eine Frist von wenigstens einer Woche liegen. Es können 
mehrere Wahlbezirke bestimmt und für jeden von ihnen ein besonderer Beamter mit der 
Leitung der Wahl beauftragt werden. 
§ 53. (1) Das Wahlrecht kann nur persönlich, für juristische Personen und solche 
Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch einen 
gesetzlichen Vertreter, für jede beteiligte Staatsverwaltung durch deren Leiter oder einen 
von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten und für Miteigentümer eines 
Grundstücks oder einer Anlage durch einen mit schriftlicher Vollmacht Versehenen aus ihrer 
Mitte ausgeübt werden. 
(2) Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht 
versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
	        
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