Steuersatz
Nr. Gegenstand der Abgabe. r Berechnung.
v. YH. —
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noch d) wenn die Eintragung einer Hypothek oder eines
15 Schiffspfandrechts wegen eines Schuldverhältnisses
bewilligt wird, für welches der Stempel nach Tarif—
stelle 24 entrichtet worden ist oder nach den Be—
stimmungen in den Anmerkungen 5 und 6 der
Tarifstelle 2.4 nicht zu entrichten ist. Der ermäßigte
Satz ist auch anzuwenden, wenn die Hypothek oder
das Schiffspfandrecht einem. Gläubiger bestellt
wird, auf den die Forderung nach Begründung
des ursprünglichen Schuldverhältnisses übertragen
worden ist.
III. Anderungen des Inhalts oder Ranges von
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Schiffs-
pfandrechten: siehe Tarifstelle 3.
Anmerkungen.
1. Wird eine Sicherungshypothek in eine gewöhnliche
Hypothek umgewandelt, so ist der Unterschiedbetrag der Sätze
unter 1 und II zu entrichten. Die Umwandlung unterliegt nur
der Abgabe nach Tarifstelle 3, wenn auf das der Hypothek
nach ihrer Umwandlung zugrunde liegende Schuldverhältnis
die Voraussetzungen unter IId zutreffen, oder wenn eine gewöhn-
liche Hypothek in eine Sicherungshypothek umgewandelt wird.
Die Vorschriften in Abs. 1 sind auf Schiffspfandrechte ent-
sprechend anzuwenden.
2. Die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld
oder in eine Rentenschuld, einer Grundschuld in eine Hypothek
oder in eine Rentenschuld, einer Rentenschuld in eine Hypothef
oder in eine Grundschuld unterliegen nur der Abgabe nach
Tarifstelle 3, wenn bei der ursprünglichen Belastung die Ab-
gabe nach dem Satze unter I erhoben worden ist.
Ist bei der ursprünglichen Belastung die Abgabe nach dem
Satze unter II erhoben worden, so ist für die Bewilligung der
Umwandlung der Unterschiedbetrag beider Sätze zu erheben.
Es wird jedoch auch in diesem Falle nur die Abgabe nach
Tarifstelle 3 erhoben, wenn
a) der Steuersatz unter II auf die Bestellung der Hypothek,
die in eine Grundschuld oder in eine Rentenschuld um-
gewandelt wird, nach der Vorschrift unter IId angewendet
worden ist und sich seit der Bestellung der Hypothek die
Person des Schuldners nicht durch Schuldübernahme ge-
ändert hat,
b) eine Grundschuld in eine Sicherungshypothek umgewandelt
wird.
3. Bei der Bestellung einer Gesamthypothek ist der Stempel
nur einmal zu entrichten, wenn die Bewilligung der Eintragung
der Hypothek rücksichtlich aller zu belastenden Grundstücke in
einer Urkunde erklärt worden ist.