Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Gegenstand der Abgabe. 
Steuersatz 
  
v. H. 
— 
4. 
Berechnung. 
  
noch 
15 
16 
  
Bei Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek wegen 
einer Forderung, für welche bereits ein anderes Grundstück 
hypothekarisch haftet, wird der Stempel nach dem ermäßigten 
Satze unter II erhoben, wenn für die Bestellung der Hypothek 
an dem anderen Grundstücke die Abgabe nach dem Satze unter # 
oder im Falle unter Un nach dem Satze unter II in Ansatz ge- 
bracht worden ist. Ist für die Bestellung der Hypothek an dem 
anderen Grundstücke die Abgabe zufolge der Vorschrift unter 
IId nach dem Satze unter II erhoben worden, so unterliegt die 
neue Belastung demselben ermäßigten Steuersatze, wenn sich seit 
der früheren Hypothekenbestellung die Person des Schuldners 
nicht durch Schuldübernahme geändert hat. 
Die Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen 
Grundstücke unterliegt der Abgabe nach Tarifstelle 3. 
Die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 finden entsprechende An- 
wendung auf Schiffspfandrechte, die für dieselbe Forderung an 
mehreren Schiffen mitbelastungsweise bestellt werden, diejenigen 
in Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 auf Grundschulden und 
Rentenschulden, die an mehreren Grundstücken in der Weise 
bestellt werden, daß nur einmal Zahlung zu leisten ist. 
4. Die Bewilligung der Eintragung von Hypotheken, 
Grundschulden, Rentenschulden und Schiffspfandrechten, die 
zum Zwecke der Bestellung von Dienstkautionen öffentlicher 
Beamter erfolgt, ist stempelfrei. 
Kaufverträge, Tauschverträgz und andere entgeltliche 
Veräußerungsverträge, insoweit nicht besondere Tarif- 
stellen Anwendung finden, 
I. wenn außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke 
oder ihnen gleichgestellte Rechte den Gegenstand der 
Veräußerung bilden . 
II. wenn Hypotheken, Grund- und Rentenschulden 
oder Reallasten den Gegenstand der Veräußerung 
bilden, bei Reallasten jedoch nur, wenn die Veräußerung 
das Recht selbst und nicht lediglich die auf Grund der 
Reallast zu bewirkenden Leistungen betrifft (vergl. je- 
doch Anmerkung 2) . 
III. wenn die Veräußerung von Nachlaßgegenständen 
zwischen Miterben (Tarifstelle 11 Anm. 1) zum Zwecke 
der Auseinandersetzung stattfindet 
zu 1 bis III jedoch nicht mehr als 
IV. in allen anderen Fällen 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe dieser Tarifstelle unterliegen auch Verträge 
über die Bestellung von Erbbaurechten, Kohlenbergbaurechten 
und Abbaurechten, 
  
  
  
50 
50 
50 
  
unbeschadet der über die Berechnung 
des Stempels von Tauschverträgen 
unter 5 enthaltenen Vorschrift. 
bees Werts der Gegenleistung oder des 
Werts des Gegenstandes der Ver- 
äußerung nach Maßgabe der nach- 
stehenden Bestimmungen. 
1. Als Teil der Gegenleistung gelten 
a) die vom Erwerber im Vertrage 
übernommenen und die ihm sonst 
 
	        
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