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Gegenstand der Abgabe.
Steuersatz
v. H.
—
4.
Berechnung.
noch
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Bei Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek wegen
einer Forderung, für welche bereits ein anderes Grundstück
hypothekarisch haftet, wird der Stempel nach dem ermäßigten
Satze unter II erhoben, wenn für die Bestellung der Hypothek
an dem anderen Grundstücke die Abgabe nach dem Satze unter #
oder im Falle unter Un nach dem Satze unter II in Ansatz ge-
bracht worden ist. Ist für die Bestellung der Hypothek an dem
anderen Grundstücke die Abgabe zufolge der Vorschrift unter
IId nach dem Satze unter II erhoben worden, so unterliegt die
neue Belastung demselben ermäßigten Steuersatze, wenn sich seit
der früheren Hypothekenbestellung die Person des Schuldners
nicht durch Schuldübernahme geändert hat.
Die Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen
Grundstücke unterliegt der Abgabe nach Tarifstelle 3.
Die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 finden entsprechende An-
wendung auf Schiffspfandrechte, die für dieselbe Forderung an
mehreren Schiffen mitbelastungsweise bestellt werden, diejenigen
in Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 auf Grundschulden und
Rentenschulden, die an mehreren Grundstücken in der Weise
bestellt werden, daß nur einmal Zahlung zu leisten ist.
4. Die Bewilligung der Eintragung von Hypotheken,
Grundschulden, Rentenschulden und Schiffspfandrechten, die
zum Zwecke der Bestellung von Dienstkautionen öffentlicher
Beamter erfolgt, ist stempelfrei.
Kaufverträge, Tauschverträgz und andere entgeltliche
Veräußerungsverträge, insoweit nicht besondere Tarif-
stellen Anwendung finden,
I. wenn außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke
oder ihnen gleichgestellte Rechte den Gegenstand der
Veräußerung bilden .
II. wenn Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
oder Reallasten den Gegenstand der Veräußerung
bilden, bei Reallasten jedoch nur, wenn die Veräußerung
das Recht selbst und nicht lediglich die auf Grund der
Reallast zu bewirkenden Leistungen betrifft (vergl. je-
doch Anmerkung 2) .
III. wenn die Veräußerung von Nachlaßgegenständen
zwischen Miterben (Tarifstelle 11 Anm. 1) zum Zwecke
der Auseinandersetzung stattfindet
zu 1 bis III jedoch nicht mehr als
IV. in allen anderen Fällen
Anmerkungen.
1. Der Abgabe dieser Tarifstelle unterliegen auch Verträge
über die Bestellung von Erbbaurechten, Kohlenbergbaurechten
und Abbaurechten,
50
50
50
unbeschadet der über die Berechnung
des Stempels von Tauschverträgen
unter 5 enthaltenen Vorschrift.
bees Werts der Gegenleistung oder des
Werts des Gegenstandes der Ver-
äußerung nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen.
1. Als Teil der Gegenleistung gelten
a) die vom Erwerber im Vertrage
übernommenen und die ihm sonst