Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Schlußbestimmungen. 
827. Soweit nach dieser Verordnung in Angelegenheiten des Miet- und Pacht- 
vertragsstempels das Hauptzollamt Dresden ! oder Leipzig ! zuständig sein würde, tritt 
an dessen Stelle das Hauptzollamt Dresden II beziehentlich Leipzig Il. 
8 28. Vordrucke nach den unter A bis D beigefügten und den von der Zoll= und 
Steuerdirektion nach § 24 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 vorzuschreibenden Mustern werden 
den Steuerbehörden von den als Hauptverkaufsstellen für Stempelmarken bestellten Haupt- 
zollämtern (Verordnung vom 12. März 1909 § 19 Absatz 2, G= u. V.Bl. S. 209) 
auf Ansuchen in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich geliefert. 
8 29. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Dresden, am 12. Oktober 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Zipfel.
	        
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