Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

An 
Wegen des in das Miet- und Pachtverzeichnis für den hiesigen Gemeindebezirk — 
Einschätzungsdistrikt — unter kcr. eingetragenen, am 12. Oktober 19 
in Geltung gewesenen Miet= — Pacht= — vertrags haben Sie 
ör. 0 ## Stempelsteuer 
am 30. April 19 
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Zuschrift abzuführen. Bei Ein- 
sendung durch die Post, die porto= und bestellgeldfrei erfolgen muß, ist die Geschäftsnummer: 
„MPV (Distt. ) Nr. " genau anzugeben. 
Beschwerden gegen die Abforderung des Miet= und Pachtvertragsstempels sind bei 
Verlust des Rechtsmittels binnen vier Wochen von der Zufertigung dieser Zuschrift 
an bei der unterzeichneten Gemeindebehörde unter Einreichung der gegenwärtigen Zuschrift 
und gesondert von etwaigen Reklamationen gegen die Veranlagung zur Staatseinkommen- 
steuer einzulegen. Der Stempelbetrag ist ungeachtet der Einlegung der Beschwerde — vor- 
behältlich späterer Ausgleichung — fristgemäß zu bezahlen. 
er Stadtrat. 
Gemeindevorstand. 
  
1809. 81
	        
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