Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Nr. 
Gegenstand der Abgabe. 
Steuersatz 
  
v. H.. A 4. 
Berechnung. 
  
19 
20 
21 
  
Ofentiiche Beglaubigungen von Unterschriften und Hand- 
zeichen .„ 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegt jeder von einem sächsischen Amts- 
gerichte, Notar oder Gerichtsschreiber bewirkte Vermerk über 
die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 
oder mehrerer unter derselben Urkunde befindlicher Unter- 
schriften oder Handzeichen. 
2. Befreit sind 
a) öffentliche Beglaubigungen, die gebührenfrei erfolgen, 
b) öffentliche Beglaubigungen der in § 10 Abs. 2 des Ge- 
setzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 25. April 
1884 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 169) bezeichneten Anträge, sowie 
der in § 13 desselben Gesetzes bezeichneten Vollmachten 
und Genehmigungserklärungen. 
Pässe, von sächsischen Behörden ausgestellte, 
I. Leichenpässe 
II. Reisepässe 
Anmerkung. 
Stempelfrei sind 
a) Leichenpässe, die gebührenfrei ausgestellt werden, 
b) Pässe zu Reisen innerhalb des Deutschen Reichs, Paß- 
karten, Zwangspässe und Marschrouten. 
Reallasten, 
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche 
wenn jedoch die Eintragung einer Reallast im Ver- 
trage über die Veräußerung oder im Protokolle über 
die Auflassung des zu belastenden Grundstücks oder den 
Grundstücken gleichgestellten Rechts in Ansehung der 
Gegenleistung oder eines Teils der Gegenleistung vom 
Erwerber zugunsten des Veräußerers bewilligt wird und 
für die Veräußerung oder Auflassung eine in diesem 
Tarife geordnete Abgabe zu entrichten ist . 
Anmerkungen. 
1. Bei Belastung mehrerer Grundstücke mit derselben 
Reallast ist der Stempel nur einmal zu entrichten, wenn die 
Bewilligung der Eintragung der Reallast rücksichtlich aller zu 
belastenden Grundstücke in einer Urkunde erklärt worden ist. 
Bei Belastung eines Grundstücks mit einer Reallast, die bereits 
auf einem anderen Grundstücke haftet, wird der Stempel nach 
dem ermäßigten Satze von /10 vom Hundert erhoben, wenn 
  
  
  
3/0 — * 
  
  
  
  
des Kapitalwerts der wiederkehrenden 
Leistungen, oder des Werts des be- 
lasteten Grundstücks, wenn erniedriger 
ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.