Nr.
Gegenstand der Abgabe.
Steuersatz
v. H.. A 4.
Berechnung.
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Ofentiiche Beglaubigungen von Unterschriften und Hand-
zeichen .„
Anmerkungen.
1. Der Abgabe unterliegt jeder von einem sächsischen Amts-
gerichte, Notar oder Gerichtsschreiber bewirkte Vermerk über
die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
oder mehrerer unter derselben Urkunde befindlicher Unter-
schriften oder Handzeichen.
2. Befreit sind
a) öffentliche Beglaubigungen, die gebührenfrei erfolgen,
b) öffentliche Beglaubigungen der in § 10 Abs. 2 des Ge-
setzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 25. April
1884 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 169) bezeichneten Anträge, sowie
der in § 13 desselben Gesetzes bezeichneten Vollmachten
und Genehmigungserklärungen.
Pässe, von sächsischen Behörden ausgestellte,
I. Leichenpässe
II. Reisepässe
Anmerkung.
Stempelfrei sind
a) Leichenpässe, die gebührenfrei ausgestellt werden,
b) Pässe zu Reisen innerhalb des Deutschen Reichs, Paß-
karten, Zwangspässe und Marschrouten.
Reallasten,
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche
wenn jedoch die Eintragung einer Reallast im Ver-
trage über die Veräußerung oder im Protokolle über
die Auflassung des zu belastenden Grundstücks oder den
Grundstücken gleichgestellten Rechts in Ansehung der
Gegenleistung oder eines Teils der Gegenleistung vom
Erwerber zugunsten des Veräußerers bewilligt wird und
für die Veräußerung oder Auflassung eine in diesem
Tarife geordnete Abgabe zu entrichten ist .
Anmerkungen.
1. Bei Belastung mehrerer Grundstücke mit derselben
Reallast ist der Stempel nur einmal zu entrichten, wenn die
Bewilligung der Eintragung der Reallast rücksichtlich aller zu
belastenden Grundstücke in einer Urkunde erklärt worden ist.
Bei Belastung eines Grundstücks mit einer Reallast, die bereits
auf einem anderen Grundstücke haftet, wird der Stempel nach
dem ermäßigten Satze von /10 vom Hundert erhoben, wenn
3/0 — *
des Kapitalwerts der wiederkehrenden
Leistungen, oder des Werts des be-
lasteten Grundstücks, wenn erniedriger
ist.