Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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7. 
In Ausgabe oder in Rückeinnahme gestellte Besoldungsbeiträge, die von einer staat- 
lichen Verwaltung an die andere geleistet werden, sind nach dem Durchschnittsgehalte an- 
zusetzen, der sich aus dem Mittel zwischen dem etatmäßigen Mindestgehalte und dem etat- 
mäßigen Höchstgehalte ergibt. Dasselbe Verfahren ist anzuwenden, wenn die Besoldungen 
gewisser Beamter aus der Zivilliste oder aus Stiftungsfonds gedeckt werden sollen und im 
Staatshaushalts-Etat bei den in Frage kommenden Ausgaben abgesetzt werden. 
 
	        
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