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Steuersatz
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung.
v. H. A .
noch Anmeerkungen.
23 1. Als Schenkung gilt auch eine Zuwendung, die vermöge
der einer Schenkung beigefügten Auflage oder durch eine Leistung
zu bewirken ist, von welcher der Schenker eine Schenkung ab-
hängig gemacht hat.
2. Die Stempelpflichtigkeit wird nicht dadurch ausge-
schlossen, daß die Schenkung zur Belohnung oder unter einer
Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags ge-
kleidet wird.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft als
Schenkung anzusehen sei, sind auch Umstände in Betracht zu
ziehen, die aus der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde
nicht ersichtlich sind.
3. Die Abgabe wird auch erhoben, wenn der Beschenkte
bei der Beurkundung der Schenkung oder des Schenkungs-
versprechens nicht mitgewirkt hat.
4. Der entrichtete Schenkungsstempel ist zu erstatten, soweit
das Geschenk wegen eines auf Gesetz beruhenden Rückforde-
rungsrechts hat herausgegeben werden müssen, ferner wenn die
Herausgabe nach Maßgabe des § 528 Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist oder wenn der
Schenker die Erfüllung des schenkungsweise erteilten Ver-
sprechens auf Grund des § 519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verweigert hat.
5. Stempelfrei sind
a) Schenkungen zur Begründung oder. Erweiterung von
Familienanwartschaften,
b) Zuwendungen, die bei der käuflichen Überlassung von
Grundstücken an Abkömmlinge den Käufern dadurch ge-
währt werden, daß ihnen der Kaufpreis oder ein Teil des
Kaufpreises in Anrechnung auf ihr künftiges Erbteil inne
gelassen wird,
J) Schenkungen, deren Wert den Betrag von 500-x nicht
übersteigt,
d) die schenkungsweise bewirkte Befreiung von einer Schuld,
sofern der Gläubiger sie mit Rücksicht auf die Notlage des
Schuldners angeordnet hat und eine Notlage auch durch
die Schenkung im wesentlichen nicht beseitigt wird, soweit
nicht die Stempelsteuer aus der Hälfte einer neben der
erlassenen Forderung dem Beschenkten von seiten des
Schenkers zufließenden Bereicherung gedeckt werden kann,
e) Schenkungen, deren Gegenstand in Kleidungsstücken, Betten,
Wäsche, Haus= und Küchengerät besteht, sofern diese
Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Verkaufe
bestimmt waren und der Wert des Erwerbes dieser Art
den Betrag von 5000%) nicht übersteigt,
l) Schenkungen an Personen, die in einem Dienst= oder
Arbeitsverhältnisse zum Schenker stehen oder gestanden
haben, sofern der Wert des Erwerbes den Betrag von
3000% nicht übersteigt,