Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Steuersatz 
  
  
  
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. 
v. H. A . 
noch Anmeerkungen. 
23 1. Als Schenkung gilt auch eine Zuwendung, die vermöge 
der einer Schenkung beigefügten Auflage oder durch eine Leistung 
zu bewirken ist, von welcher der Schenker eine Schenkung ab- 
hängig gemacht hat. 
2. Die Stempelpflichtigkeit wird nicht dadurch ausge- 
schlossen, daß die Schenkung zur Belohnung oder unter einer 
Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags ge- 
kleidet wird. 
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft als 
Schenkung anzusehen sei, sind auch Umstände in Betracht zu 
ziehen, die aus der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde 
nicht ersichtlich sind. 
3. Die Abgabe wird auch erhoben, wenn der Beschenkte 
bei der Beurkundung der Schenkung oder des Schenkungs- 
versprechens nicht mitgewirkt hat. 
4. Der entrichtete Schenkungsstempel ist zu erstatten, soweit 
das Geschenk wegen eines auf Gesetz beruhenden Rückforde- 
rungsrechts hat herausgegeben werden müssen, ferner wenn die 
Herausgabe nach Maßgabe des § 528 Abs. 1 Satz 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist oder wenn der 
Schenker die Erfüllung des schenkungsweise erteilten Ver- 
sprechens auf Grund des § 519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
verweigert hat. 
5. Stempelfrei sind 
a) Schenkungen zur Begründung oder. Erweiterung von 
Familienanwartschaften, 
b) Zuwendungen, die bei der käuflichen Überlassung von 
Grundstücken an Abkömmlinge den Käufern dadurch ge- 
währt werden, daß ihnen der Kaufpreis oder ein Teil des 
Kaufpreises in Anrechnung auf ihr künftiges Erbteil inne 
gelassen wird, 
J) Schenkungen, deren Wert den Betrag von 500-x nicht 
übersteigt, 
d) die schenkungsweise bewirkte Befreiung von einer Schuld, 
sofern der Gläubiger sie mit Rücksicht auf die Notlage des 
Schuldners angeordnet hat und eine Notlage auch durch 
die Schenkung im wesentlichen nicht beseitigt wird, soweit 
nicht die Stempelsteuer aus der Hälfte einer neben der 
erlassenen Forderung dem Beschenkten von seiten des 
Schenkers zufließenden Bereicherung gedeckt werden kann, 
e) Schenkungen, deren Gegenstand in Kleidungsstücken, Betten, 
Wäsche, Haus= und Küchengerät besteht, sofern diese 
Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Verkaufe 
bestimmt waren und der Wert des Erwerbes dieser Art 
den Betrag von 5000%) nicht übersteigt, 
l) Schenkungen an Personen, die in einem Dienst= oder 
Arbeitsverhältnisse zum Schenker stehen oder gestanden 
haben, sofern der Wert des Erwerbes den Betrag von 
3000% nicht übersteigt, 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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