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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
26. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 86. Verordnung über die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand. S. 629.
— Nr. 87. Verordnung, die Verpackung der Fünfundzwanzigpfennigstücke bei den Staats= und anderen
öffentrichen Kassen betr. S. 637. — Nr. 88. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 9. April 1906,
die Belörderung von Leichen auf dem Seewege betr. S. 637. — Nr. 89. Bekanntmachung, die Eröffnung
des Betriebes auf der Teilstrecke Löthain—Lommatzsch der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilsdruff— Döbeln betr.
S. 639. — Nr. 90. Bekanntmachung, die von den Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung
der Reifezengnisse der höheren Schulen getroffene Vereinbarung betr. S. 639. — Nr. 91. Verordnung, die
Abänderung der Beilagen III und IV zur Verordnung über die Ausführung der Gewerbeordnung für das
Deutsche Reich vom 28. März 1892 betr. S. 644. — Nr. 92. Bekanntmachung, die Werkstätten mit
Motordetrieb betr. S. 651. — Nr. 93. Verordnung, die Gebührenfreiheit für Beglaubigungen im Ge-
schäftsbereiche des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts betr. S. 652.
Nr. 86. Verordnung
über die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen
an Milzbrand;
vom 22. November 1909.
Nachdem der Bundesrat laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. September
1909 (R.-G.-Bl. S. 933) auf grund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 3006) be-
schlossen hat, die in den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften über die An-
zeigepflicht vom 1. Januar 1910 auf die Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand
sowie auf alle Erkrankungen und Todesfälle auszudehnen, die den Verdacht dieser Krank-
heit erwecken, sind die nachstehend unter A zur allgemeinen Nachachtung abgedruckten Be-
stimmungen von ihm beschlossen worden.
Im Anschlusse hieran findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, folgendes
zu verordnen:
I.
Polizeibehörde im Sinne der Bestimmungen sind:
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Dezember 19009. 92