Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 638 — 
2. 85 Absatz 2 wird aufgehoben. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1910 in Kraft. 
Dresden, den 25. November 1909. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
Gebhardt. 
Muster. 
Leichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten 19 in 
(Orhh) , an (Todesursache) verstorbenen (Alter) jährigen 
(Stand, Vor= und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) 
(mit der Eisenbahn usw.) 
von 
auf dem Seewege 
auf dem Seewege 
mit der Eisenbahn 
befördert werden. Nachdem diese Überführung der Leiche genehmigt worden ist, werden 
sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, ihn un— 
gehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
soll über nach 
  
über nach zur Bestattung 
  
................................ ,denten 19 
(Siegel) (Unterschrift)
	        
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