Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Beilage IV (zum 877 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung). 
Auszug 
aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Betrieben, in denen in der 
Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, und in Betrieben, in 
denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeits- 
bedürfnis eintritt, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeiter be- 
schäftigt werden. 
(§ 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung.) 
I. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder 
über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche 
der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von 
sechs Stunden täglich nicht überschreiten. (§ 135 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung.) 
II. Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen nicht 
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. (§ 135 Absatz 3 der Gewerbeordnung.) 
III. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (Kinder und jungen Leute) 
dürfen nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht über acht Uhr abends dauern. 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt 
werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, 
muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern 
muß mindestens mittags eine einstündige, sowie vormittags und nachmittags je eine halb- 
stündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt 
zu werden, sofern jugendliche Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt 
werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- 
und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. (§ 136 Absatz 1 der Gewerbeordnung.) 
IV. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im 
Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet 
werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter
	        
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