Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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+2 Amtshandlung. Gebühren 
A B □ D 
8 Erörterung und gutachtliche Aussprache über Beschwerden 
wegen Belästigungen 3—5 5—10 5—20 5—30 
9 Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift eines Zeugnisses 
oder einer Bescheinigung sowie eines Revisions= 
buches, wenn solche durch die Schuld des Besitere 
unbrauchbar geworden sid 1,.50 1,50 1,00 1,50 
  
  
  
  
  
Erstreckt sich die unter Nr. 1 gedachte Begutachtung über mehrere Dampfkessel, so ist 
die zu berechnende Gebühr entsprechend zu erhöhen. Der Gesamtbetrag darf aber nicht das 
Doppelte des in der Spalte angegebenen höchsten Einzelbetrages überschreiten. 
Insoweit Amtshandlungen der unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Art am gleichen Tage 
und am gleichen Kessel erledigt werden, ist nur die Gebühr für diejenige Amtshandlung in 
Ansatz zu bringen, für die in dem vorstehenden Gebühren-Verzeichnisse der höchste Gebühren- 
ansatz vorgeschrieben ist. 
  
  
Nr. 95. Bekanntmachung 
über das Steigenlassen von Luftballons mit erhitzter Luft; 
vom 12. Dezember 1909. 
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, 
wer Luftballons, in denen die Luft durch mitgeführtes Feuer erhitzt wird, ins Freie auf- 
steigen läßt. 
Dresden, den 12. Dezember 1909. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Effler.
	        
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