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Nr. 96. Verordnung,
die Bekanntmachung der vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der
Staatsschulden unter dem 8. Dezember 1909 abgeänderten Prüfungs—
ordnung betreffend;
vom 14. Dezember 1909.
Die vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 8. Dezember
1909 abgeänderte Prüfungsordnung für die bei ihr angestellten Bureaubeamten wird
— nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Dresden, den 14. Dezember 1909.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Zipfel.
Prüfungsordnung
für die bei der Verwaltung der Staatsschulden angestellten
Bureaubeamten:;
vom 8. Dezember 1909.
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden hat beschlossen, die Prüfungs-
ordnung für die bei dieser Verwaltung angestellten Bureaubeamten vom 9. Juni 1893
aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen.
8 1. Als Bureauassistenten können nur solche Personen angestellt werden, die
1. das 25. Lebensjahr erfüllt,
2. mindestens 3 Jahre bei der Staatsschuldenverwaltung gearbeitet und
3. sich der nachstehend in S§ 2 bis 5 geordneten Assistentenprüfung mit Erfolg unter-
zogen haben.
Die Bestimmung unter 2 leidet auf die Militäranwärter keine Anwendung.
8 2. Gegenstände der Assistentenprüfung sind:
1. die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs