Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 682 — 
Nr. 96. Verordnung, 
die Bekanntmachung der vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unter dem 8. Dezember 1909 abgeänderten Prüfungs— 
ordnung betreffend; 
vom 14. Dezember 1909. 
Die vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 8. Dezember 
1909 abgeänderte Prüfungsordnung für die bei ihr angestellten Bureaubeamten wird 
— nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 14. Dezember 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Zipfel. 
Prüfungsordnung 
für die bei der Verwaltung der Staatsschulden angestellten 
Bureaubeamten:; 
vom 8. Dezember 1909. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden hat beschlossen, die Prüfungs- 
ordnung für die bei dieser Verwaltung angestellten Bureaubeamten vom 9. Juni 1893 
aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen. 
8 1. Als Bureauassistenten können nur solche Personen angestellt werden, die 
1. das 25. Lebensjahr erfüllt, 
2. mindestens 3 Jahre bei der Staatsschuldenverwaltung gearbeitet und 
3. sich der nachstehend in S§ 2 bis 5 geordneten Assistentenprüfung mit Erfolg unter- 
zogen haben. 
Die Bestimmung unter 2 leidet auf die Militäranwärter keine Anwendung. 
8 2. Gegenstände der Assistentenprüfung sind: 
1. die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs
	        
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