Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Steuersatz 
Gegenstand der Abgabe. 
  
A 
. 
  
  
Vollmachten zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten 
I. sofern nicht unter II bis V etwas Abweichendes 
bestimmt ist, bei einem Werte des Gegenstands der 
Vollmacht von 
mehr als 150 3, aber nicht mehr als 1.000./, 
„ 1 00 - 2 3000—- 
-2 3000- — - --5000- 
--5000-- - - -10000- 
--10000-- - --20000- 
--20000-- - --3()000- 
--3000()-. 
II. wenn die Vollmacht zur Vornahme aller Ge- 
schäfte oder gewisser Gattungen von Geschäften für den 
Vollmachtgeber ermächtigt (Generalvollmachh), 
nach den Sätzen unter I, wenn jedoch der Wert des 
Gegenstandes beträgt mehr als 50 000-#, aber nicht 
mehr als 100 O00 7 ...... 
mehra13100000-Z. 
III. wenn die Vollmacht zur Vertretung in einem 
Verfahren vor einem Gerichte oder einer Verwaltungs- 
behörde ermächtigt und der Bevollmächtigte 
a) in einem Dienst-, Anstellungs= oder Gesellschafts- 
verhältnisse zum Vollmachtgeber steht und die 
Vollmacht mit Rücksicht auf dieses Verhältnis 
erteilt wird, 
b) der Ehegatte des Vollmachtgebers ist, oder mit ihm 
in gerader Linie verwandt ist, oder als Familien= 
angehöriger den Hausstand des Vollmachtgebers 
teilt 
bei einem Werte des Gegenstands der Vollmacht von 
mehr als 150, aber nicht mehr als 1000 -Æ 
21000--. 
IV. wenn die Vollmacht lediglich zur Ausübung des 
Stimmrechts in Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften oder 
Gewerkschaften ermächtiggttee . .. 
V. wenn der Wert des Gegenstands der Vollmacht 
nicht schätzbar ist und die Vollmacht zur Vertretung in 
einem Verfahren vor einem Gerichte oder einer Ver- 
waltungsbehörde ermächtigt ... 
  
  
  
10 
15 
— do — — 
1 50 
50 
50 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.