Steuersatz
Gegenstand der Abgabe.
A
.
Vollmachten zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten
I. sofern nicht unter II bis V etwas Abweichendes
bestimmt ist, bei einem Werte des Gegenstands der
Vollmacht von
mehr als 150 3, aber nicht mehr als 1.000./,
„ 1 00 - 2 3000—-
-2 3000- — - --5000-
--5000-- - - -10000-
--10000-- - --20000-
--20000-- - --3()000-
--3000()-.
II. wenn die Vollmacht zur Vornahme aller Ge-
schäfte oder gewisser Gattungen von Geschäften für den
Vollmachtgeber ermächtigt (Generalvollmachh),
nach den Sätzen unter I, wenn jedoch der Wert des
Gegenstandes beträgt mehr als 50 000-#, aber nicht
mehr als 100 O00 7 ......
mehra13100000-Z.
III. wenn die Vollmacht zur Vertretung in einem
Verfahren vor einem Gerichte oder einer Verwaltungs-
behörde ermächtigt und der Bevollmächtigte
a) in einem Dienst-, Anstellungs= oder Gesellschafts-
verhältnisse zum Vollmachtgeber steht und die
Vollmacht mit Rücksicht auf dieses Verhältnis
erteilt wird,
b) der Ehegatte des Vollmachtgebers ist, oder mit ihm
in gerader Linie verwandt ist, oder als Familien=
angehöriger den Hausstand des Vollmachtgebers
teilt
bei einem Werte des Gegenstands der Vollmacht von
mehr als 150, aber nicht mehr als 1000 -Æ
21000--.
IV. wenn die Vollmacht lediglich zur Ausübung des
Stimmrechts in Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften oder
Gewerkschaften ermächtiggttee . ..
V. wenn der Wert des Gegenstands der Vollmacht
nicht schätzbar ist und die Vollmacht zur Vertretung in
einem Verfahren vor einem Gerichte oder einer Ver-
waltungsbehörde ermächtigt ...
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— do — —
1 50
50
50