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Gestundung festgesetzter Strafen mit denselben Beschränkungen und in derselben Weise er-
mächtigt, wie dies nach den Bestimmungen unter A 8§§ 1 bis 5 hinsichtlich der zum Ge-
schäftsbereiche des Ministeriums des Innern gehörigen Verwaltungsstrafsachen geschehen ist.
Die Bestimmung unter A #7 findet auf die im vorstehenden Absatz erwähnten Straf-
fälle Anwendung.
Bei Strafsachen der Straßen= und Brückenpolizei sind unter den Unterbehörden in
Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte oder die etwa mit der Straßen-
oder Brückenpolizei im Stadtbezirke betrauten Behörden, in mittleren und kleinen Städten
sowie auf dem platten Lande die Amtshauptmannschaften zu verstehen.
8 11. In den zur Zuständigkeit des Bergamts gehörigen Bergsachen, einschließlich
des Arbeiterwesens, stehen Erlaß, Minderung, Verwandlung und Gestundung von Strafen,
soweit es sich um Geldstrafen handelt, die den Betrag von 25 nicht überschreiten, der-
jenigen Behörde, welche die Strafe festgesetzt, für verwirkt erklärt oder auferlegt hat, im
übrigen dem Finanzministerium zu.
§ 12. Die vorstehenden Bestimmungen unter §§ 8 bis 11 finden auch auf Zwangs-
und Ordnungsstrafen Anwendung.
§ 13. AÜber Gesuche um Niederschlagung des Strafverfahrens entscheidet in allen
Fällen das Finanzministerium.
II.
Die Bestimmungen in § 12 unter A und B der Verordnung zu Ausführung des Ge-
setzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 15. September 1879
(G.= u. V.-Bl. S. 351) und die Verordnung, Gnadengesuche in Verwaltungsstrafsachen in
Angelegenheiten der direkten Steuern betreffend, vom 4. Juli 1883 (G.= u. V.-Bl. S. 51)
werden aufgehoben.
Dresden, am 20. Dezember 1909.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. v. Rüger. Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Gebhardt.