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Nr. 101. Verordnung
über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf Bergwerken
beschäftigten Arbeiter;
vom 21. Dezember 1909.
Zur Ausführung der Vorschriften über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf
Bergwerken beschäftigten Arbeiter (Art. III §§ 17 bis 26, 40 des Gesetzes zur Abänderung
und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie einiger damit
zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen, vom 12. Februar 1909 —
G.= u. V.-Bl. S. 123 —) wird unter Hinweis auf Art. III § 154 Ziffer 2 dieses Ge-
setzes folgendes bestimmt:
A. Allgemeine Bestimmungen.
8 1. (1) Gemeindebehörde im Sinne von Art. III §8 19 Absatz 4, 8§ 20 und
21 des Gesetzes, Ortspolizeibehörde und Polizeibehörde im Sinne von Art. III
8 17 Absatz 1 und 2, 8§§ 18, 19 Absatz 2, §§ 21, 22 und 26 des Gesetzes ist in den
Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat (vergl. jedoch Absatz 2), in mittleren
und kleinen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Gemeindevorstand und in
selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher.
(2) In denjenigen Städten, für die eine Königliche Polizeidirektion oder eine besondere
städtische Polizeibehörde besteht, richtet es sich nach der örtlichen Geschäftsabgrenzung, in-
wieweit diese Behörden an Stelle des Stadtrates im Sinne der angezogenen Vorschriften
als Ortspolizeibehörde oder als Polizeibehörde zu gelten haben.
B. Arbeitszeugnisse.
8 2. (1) Verweigert der Bergwerksunternehmer einem Arbeiter die Ausstellung
eines Zeugnisses über seine Führung und seine Leistungen und hält die Ortspolizeibehörde
bei der ihr in diesem Falle nach Art. III § 17 Absatz 2 des Gesetzes obliegenden Aus-
fertigung des Zeugnisses für erforderlich, daß darin Beschuldigungen aufgenommen werden,
welche die fernere Beschäftigung des Arbeiters hindern können, so hat sie vor Ausfertigung
des Zeugnisses die Berginspektion zu hören.
(2) Die Kosten der nach Art. III § 17 Absatz 3 des Gesetzes von der Berginspektion
vorzunehmenden Untersuchung hat, wenn die Beschuldigungen als unbegründet befunden
werden, der Bergwerksunternehmer, andernfalls der Antragsteller zu tragen (Art. V § 178
Absatz 4 des Gesetzes und Gesetz, betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen
Zu Art. III
§ 17 Absatz 2
und 3, § 19.