Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 6. (1) Für minderjährige gewerbliche Arbeiter, die sich bereits im Besitz eines 
Arbeitsbuches befinden, ist beim Ubergange zur Bergarbeit die Ausstellung eines neuen 
Arbeitsbuches nicht erforderlich (vergl jedoch Absatz 3). 
(2) Nichtsächsische minderjährige Arbeiter bedürfen beim Eintritt als Arbeiter auf 
einem sächsischen Bergwerk eines von einer sächsischen Ortspolizeibehörde ausgestellten 
Arbeitsbuches nicht, wenn sie sich im Besitz eines in einem anderen deutschen Bundesstaat 
ausgestellten Arbeitsbuches für Bergarbeiter befinden und dieses in seiner Einrichtung 
mit dem für die gewerblichen Arbeiter vorgeschriebenen Arbeitsbuch übereinstimmt (vergl. 
jedoch Absatz 3). 
(3) Wird dem Bergwerksunternehmer behufs Annahme eines minderjährigen Arbeiters 
ein Arbeitsbuch vorgelegt, in dem der nach § 5 vorgeschriebene Abdruck der einschlagenden 
sächsischen bergrechtlichen Bestimmungen fehlt, so darf er diesen Arbeiter nur annehmen, 
wenn er vorher in dessen Arbeitsbuch den Abdruck gemäß § 5 eingeheftet hat. Die Orts- 
polizeibehörden haben den Bergwerksunternehmern zu diesem Zwecke derartige Abdrucke 
nach Bedarf unentgeltlich zu überlassen. 
8 7. () Die Ausstellung eines Arbeitsbuches setzt voraus, 
a) daß der Arbeiter im Bezirke der Ortspolizeibehörde zuletzt seinen dauernden Auf- 
enthalt gehabt oder, wenn er sich nicht zuletzt innerhalb des Königreichs Sachsen 
dauernd aufgehalten hat, daß der von ihm zuerst gewählte Arbeitsort im Bezirke 
der Polizeibehörde liegt (Art. III 8§ 21 des Gesetzes), 
b) daß der gesetzliche Vertreter den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt oder daß die 
Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo der Arbeiter im Königreiche Sachsen seinen 
letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat oder in Ermangelung eines solchen des 
ersten Arbeitsortes, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Art. III § 21 
des Gesetzes ergänzt hat. 
(2) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Beibringung einer mündlichen 
oder schriftlichen Erklärung nachzuweisen. Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters 
nicht zu beschaffen ist, wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder 
geistig unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder 
derart ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Die 
Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet er- 
scheint, schriftlich auszusprechen und mit dem Siegel und der Unterschrift der Gemeinde- 
behörde zu versehen. 
(3) Ein Arbeitsbuch darf weiter nur dann ausgestellt werden, 
a) wenn nachgewiesen wird, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr 
verpflichtet ist, 
909. 100
	        
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