Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Nr. 
— 50 — 
S 
— —— — — 
teuersatz 
  
Gegenstand der Abgabe. 
v. H. 
A. 
. 
Berechnung. 
  
noch 
33 
34 
35 
  
Anmerkungen. 
1. Eine Kundgebung der in § 171 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bezeichneten Art, der keine der tarifmäßigen Abgabe 
unterworfene Vollmacht zugrunde liegt, ist wie eine Vollmacht 
zu versteuern, wenn sie dazu bestimmt ist, die Ausstellung einer 
Vollmachtsurkunde im Verkehre zu ersetzen. 
2. Wird in einer Urkunde von mehreren nicht in einer 
Erben= oder sonstigen Rechtsgemeinschaft oder in einem Gesell- 
schaftsverhältnisse stehenden Personen ein Bevollmächtigter 
bestellt, so gilt die Erklärung jedes einzelnen Vollmachtgebers 
als Vollmacht im Sinne dieser Tarisstelle. 
3. Stempelfrei sind 
a) Vollmachten zur Stellung von Anträgen und Abgabe von 
Erklärungen, die sich ausschließlich auf Verlautbarungen 
im Staatsschuldbuche beziehen, 
b) Nachvollmachten, 
J0) die nicht zur Vertretung in einem Verfahren vor einem 
Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde erteilten Voll- 
machten in den Fällen IIIa und b und V, 
d) Vollmachten, die lediglich zur Ausübung des Stimmrechts 
in Gesellschaften, Genossenschaften und Gewerkschaften der 
unter IV bezeichneten Art, deren Zweck nicht auf den 
Gewinn der Teilnehmer gerichtet ist, sowie in anderen 
Gesellschaften und Personenvereinigungen aller Art er- 
mächtigen, 
e) Vollmachten, die lediglich zur Entgegennahme von 
Ladungen, Zusendungen oder Schriftstücken für den Voll- 
machigeber ermachtigen. 
Vorkauferechte, 
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche 
jedoch nicht mehr als 
Vormerkungen, sowie Widersprüche gegen die Richtig- 
keit des Grundbuchs oder Schiffsregisters, 
die Bewilligung ihrer Eintragung i im Grundbuchee oder 
Schiffsregister 
Anmerkung. 
Betrifft die Vormerkung oder der Widerspruch ein Recht, 
dessen Erwerb oder Begründung nach dem Tarife einer 
niedrigeren Abgabe als 1..50 & unterworfen ist, so wird 
der Stempel für die Vormerkung oder den Widerspruch nur 
in diesem niedrigeren Betrage erhoben. 
  
7½10 
  
  
50 
50 
  
  
des Werts des belasteten Grundstücks.
	        
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