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unter 3 der Verordnung aufgeführten Personen hat die Generalzolldirektion jedesmal die
Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen.
Dresden, am 27. Dezember 1909.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Zipfel.
Nr. 104. Verordnung,
enthaltend Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 9. Januar
1894, strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und
Flößerei auf der Elbe betreffend;
vom 20. Dezember 1909.
J.
Die §§ 5 und 8 der Verordnung vom 9. Januar 1894, strom= und schiffahrts-
polizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 24 flg.) werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
85. Jedes inländische Dampfschiff ist, bevor damit öffentliche Fahrten unternommen
werden dürfen, außer der wegen Erteilung des Schiffspatentes im allgemeinen vor-
geschriebenen Prüfung der Tüchtigkeit des Fahrzeuges (8 4), sowie der durch die Ver-
ordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 10. Dezember 1909
(G.= u. V-Bl. S. 653 flg.) vorgeschriebenen Untersuchung des Dampfkessels und der Maschine
einer besonderen Prüfung und einer Probefahrt, und zwar für das gesamte Land durch
das hierzu beauftragte Elbstromamt zu Dresden mit Zuziehung der Straßen= und Wasser-
Bauinspektion I zu Dresden und der Gewerbeinspektion Dresden I zu unterwerfen.
Für die mit anderen Maschinen (Petroleumgas-, Elektrizitäts= usw. Maschinen) be-
triebenen Schiffe gelten, soweit anwendbar, dieselben Vorschriften.
88. Alle bereits im Betriebe gewesenen Dampfschiffe, die für eine neue Schiffahrts=
periode wieder in Dienst gestellt werden sollen, unterliegen, außer den in § 46 der Ver-
ordnung vom 10. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 670) hinsichtlich der Dampfkessel
vorgeschriebenen äußeren und inneren Untersuchungen sowie Wasserdruckproben durch die
Gewerbeinspektion einer Untersuchung durch die Wasser-Bauinspektion. Es ist deshalb an
Untersuchung
b) der mit
Dampf= oder
sonstigen
Maschinen
betriebenen
Schiffe
insbesondere.
Jortsetzung.