Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 66h. Während der Fahrt darf der Schiffer (Schiffsführer) die Führung des Ausübung 
Schiffes nur vorübergehend einem geeigneten Stellvertreter, niemals aber anderen unbe- des Betriebes. 
rufenen Personen ganz oder teilweise überlassen. 
§ 66i. Schiffer (Schiffsführer) und Schiffsmannschaft sind verpflichtet, dafür zu Fortsetzung. 
sorgen, daß das Personendampfschiff sich stets in einem sauberen, reinlichen und ordnungs- 
mäßigen Zustande befindet, sobald Fahrgäste zur Fahrt zugelassen werden. 
Kein Personendampfschiff darf gleichzeitig eine größere Zahl von Personen befördern, 
als nach dem Fahrzeugnisse und nach der auf dem Schiffe angebrachten Anschrift zulässig 
ist. Verantwortlich hierfür, sowie für die richtige Verteilung der Fahrgäste ist der Schiffer 
(Schiffsführer). Bei der Ermittelung der zulässigen Anzahl der Fahrgäste werden je 
3 Kinder unter 14 Jahren gleich 2 Erwachsenen gerechnet. 
Wird der zur Unterbringung von Personen bestimmte Raum teilweise zur Unter- 
bringung von Gütern, Reisegepäck, Kinderwagen usw. benutzt, so ist für jedes halbe Quadrat- 
meter so beanspruchten Raumes die Zahl der mitzunehmenden Fahrgäste um einen zu 
vermindern. Der für einen nicht auf dem Arme getragenen Hund beanspruchte Raum 
wird für eine erwachsene Person gleich gerechnet. 
UÜberzählige Fahrgäste müssen auf Anordnung des Schiffers (Schiffsführers) oder des 
zuständigen Aufsichtsbeamten der Strom= oder der Ortsbehörde sofort das Dampfschiff 
verlassen. 
Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen auf Kähnen oder Prähmen usw., die 
von einem Dampf= oder Motorboot geschleppt werden, ist verboten. Die für Fähren 
geltenden abweichenden Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
8 66k. Zum Auf= und Absteigen sind von den Fahrgästen nur die dazu bestimmten Fortsetzung. 
Ein= und Ausgänge, Treppen und Landebrücken zu benutzen. Das Auf= und Absteigen 
darf bei Anlegestellen erst nach vollständiger Festlegung des Dampfschiffs, bei Kahnstationen 
erst nach Aufhören der Fahrt des Dampfers erfolgen und hat im übrigen nach näherer An- 
weisung des Schiffers (Schiffsführers) oder der zuständigen Aufsichtsbeamten stattzufinden. 
§ 661. An Kahnstationen haben die auf das Dampsschiff aufsteigenden Personen den Fortsetzung. 
Kahn zuerst zu verlassen, und es darf die Aufnahme der vom Dampfschiff absteigenden 
Personen in den Kahn erst erfolgen, nachdem auch alle für das Dampfschiff bestimmten 
Güter auf dieses geschafft worden sind. 
Auf jedem Dampfschiffe, welches eine andere Beleuchtung als Ollampen besitzt, ist 
eine angemessene, durch das Elbstromamt Dresden nach Gehör der Straßen= und Wasser- 
Bauinspektion 1 Dresden festzusetzende Anzahl Ollampen oder Windleuchter mit Kerzen als 
Notbeleuchtung mitzuführen. 
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