Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bei Fahrten während der Nacht oder bei unsichtigem Wetter muß auf dem von Per— 
sonen stets frei zu haltenden vordersten Teile des Deckes eine Wache aufgestellt sein. Wenn 
auf einer Anlegestelle das Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen mit Gefahr für die 
Personen verbunden ist, so darf solches nicht stattfinden. 
Die etwa auf dem Schiffe befindliche Restauration darf weder von dem Schiffer (Schiffs- 
führer) noch von der Schiffsmannschaft betrieben werden. 
Verhalten 8 66 m. Jedermann muß für das unbehinderte Auf- und Absteigen sowie Aus= und 
der Fahrgäste. Einladen Platz machen. Das Drängen, Stoßen und Schieben ist hierbei verboten. 
Wie das Besteigen der Radkasten (§ 61) ist auch das Betreten der Kommandobrücke 
sowie der Steuermannsbühne den Fahrgästen nicht gestattet. 
Mitgeführte Hunde müssen so untergebracht werden, daß eine Belästigung der Fahr- 
gäste durch sie nicht eintritt. 
Fahrpreise. 8 66un. Die festgesetzten Fahrpreise bedürfen der Genehmigung der Kreishauptmann- 
schaft zu Dresden. 
Höhere als die genehmigten Fahrpreise dürfen nicht gefordert werden. 
Polizeiliche § 660. Dampsschiffe, welche den gestellten Anforderungen in bezug auf ihre Be- 
achue schaffenheit oder ihre Bemannung nicht entsprechen, müssen außer Betrieb gestellt und 
der Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem dies vom Elbstromamt Dresden 
zund des nach Gehör der Straßen= und Wasser-Bauinspektion 1 Dresden und, soweit erforderlich, 
auch der Gewerbeinspektion Dresden I genehmigt worden ist. Das Fahrzeugnis ist für diese 
Zeit einzuziehen. 
Hinsichtlich der Zahl der gleichzeitig zu befördernden Fahrgäste unterliegen die Per- 
sonendampfschiffe an den Ein= und Absteigestellen neben der Aufsicht durch Strompolizei- 
beamte auch der der Ortsbehörde, weshalb auch den Polizeibeamten der Ortsbehörde bei 
Ausübung ihres Dienstes für den Ortsbereich bis zur nächstgelegenen Station die Mitfahrt 
auf dem Schiffe jederzeit unentgeltlich zu gestatten ist. 
III. 
Strafen. 8 66p. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter 1 (8§§ 5 und 8) und I# 
(§§ 66 a bis 660) enthaltenen Bestimmungen und Vorschriften werden — soweit sie nicht 
der strafrechtlichen Untersuchung und Bestrafung unterliegen — unbeschadet der Inanspruch- 
nahme des Schuldigen wegen etwa zu leistenden Schadenersatzes mit Geldstrafe von 3 bis 
60 Mark belegt. 
Fortsetzung. 8 66. Die Vorschriften in §§ 68 Absatz 2 und 3, 69 und 70 der Verordnung, 
strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe
	        
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