Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,
nicht  mehr  besteht.
Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  be—
finden,  sind  unfähig,  an  einer  Schätzung  Theil  zu  nehmen.

8  12.

Wenn  die  Kommission  über  die  der  Entschädigung  zu  Grunde  zu  legende
Werthssumme  oder  über  den  Werth  der  dem  Besitzer  verbleibenden  Theile
eines  getödteten  Thieres  (§  59  Abs.  2  Ziffer  2  des  Reichsgesetzes)  nicht  zur
Einstimmigkeit  gelangt,  zieht  sie  aus  den  einzelnen  Werthschätzungen  der  Mitglieder
  das  Mittel  und  die  so  gefundene  Summe  ist  dann  ebenso  wie  die  einstimmig
  gefundene,  für  beide  Theile  rechtsverbindlich.

Die  Kommission  hat  über  das  Ergebniß  der  Schätzung  eine  von  den
Mitgliedern  zu  unterschreibende  Urkunde  aufzunehmen.

Hat  eine  ausgeschlossene  oder  unfähige  Person  (§  11  dieses  Gesetzes)  an
der  Schätzung  Theil  genommen,  so  ist  die  Schätzung  nichtig  und  von  einer
neu  zusammengesetzten  Kommission  von  neuem  zu  sinden.

Diese  Vernichtung  und  Wiederholung  einer  Schätzung  kann  nur  binnen
einer  Woche  ausschließlicher  Frist,  vom  Tage  der  Eröffnung  der  Schätzung  an
die  Betheiligten  an  gerechnet,  von  einem  Betheiligten  oder  einem  Kommissions-Mitgliede
  oder  von  der  Orts-Polizeibehörde  bei  dem  Bezirks-Direktor  beantragt
werden.

8  13.

Die  Orts-Polizeibehörde  hat  zunächst  in  jedem  ihr  zur  Anzeige  kommenden
Falle  unter  Vernehmung  der  Betheiligten  zu  erörtern,  ob  einer  derjenigen
Fälle  vorliegt,  in  welchen,  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  eine
Entschädigung  überhaupt  nicht  gewährt  wird.

Liegen  hierbei  gleich  von  vorn  herein  die  in  §  61  Ziffer  1  oder  2,
§  62  Ziffer  2  oder  3,  oder  §  63  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes  bezeichneten
Fälle  zweifellos  vor,  so  bedarf  es  nur  der  Erbringung  dessen  in  dem  Bericht
der  Orts-Polizeibehörde  an  den  Bezirks-Direktor  und  es  kann  die  Bildung
einer  Kommission  und  die  weitere  Untersuchung  des  getödteten  Thieres  unterbleiben.


In  allen  anderen  Fällen  muß  der  Krankheitszustand  des  Thieres,  rücksichtlich
  der  Entschädigungsleistung,  in  folgender  Weise  endgültig  festgestellt
werden.