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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 3. Bekanntmachung, die Domkapitel des Hochstifts Meißen und des Kollegiatstifts Wurzen betr.
S. 59. — Nr. 4. Bekanntmachung, die achte Auflage des Lehrbuches für Hebammen betr. S. 60. —
Nr. 5. Bekanntmachung, die Einberufung einer außerordentlichen Landessynode der evangelisch-lutherischen
Kirche betr. S. 61. — Nr. 6. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Teilstrecke Mitt-
weida Ladestelle— Ringethal der vollspurigen Güterbahn vom Bahnhofe Mittweida nach dem Zschopautale betr.
S. 61. — Nr. 7. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 12. Februar 1903, die Baumeister-
prüfungen und den Baumeistertitel betr. S. 62.
Nr. 3. Bekanntmachung,
die Domkapitel des Hochstifts Meißen und des Kollegiatstifts Wurzen
betreffend:.
vom 12. Januar 1909.
Zur Nachachtung der Beteiligten wird über die Zusammensetzung der Domkapitel des
Hochstifts Meißen und des Kollegiatstifts Wurzen und über den Geschäftsgang bei denselben
folgendes bekannt gemacht.
8 1. Nach den von Seiner Majestät dem Könige genehmigten Statuten für das
Domkapitel des Hochstifts Meißen vom 15. Dezember 1859 und des Kollegiatstifts
Wurzen vom 15. März 1899 setzt sich
1. das Domkapitel zu Meißen aus acht Mitgliedern: dem Propst, dem Dechanten, dem
Senior, dem Subsenior und vier weiteren Domkapitularen;
2. das Domkapitel zu Wurzen aus fünf Mitgliedern: dem Propst, dem Dechanten,
dem Senior und Scholastikus, dem Subsenior und Kustos und einem Domkapitular
zusammen.
8 2. Was die Vertretung der Domkapitel in Angelegenheiten des Hochstifts beziehent-
lich Kollegiatstifts anlangt, so steht nach den oben erwähnten Statuten zur
1 beim Domkapitel zu Meißen das Direktorium sowohl bei kapitularischen Ver-
sammlungen als in betreff der sonstigen Geschäftsführung dem Dechanten und bei
Ausgegeben zu Dresden den 8. Februar 1909. 9