Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Die Amtshauptmannschaft hat sich in geeigneten Fällen bei der Ausführung ihrer 
Maßnahmen der ihr unterstellten Gemeinden zu bedienen. 
8 8. Jeder Regierungsbezirk bildet einen rechtsfähigen Fürsorgeverband. Seine 
Organe sind die Verbandsversammlung und der Fürsorgeausschuß. 
Die Verbandsversammlung besteht unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns aus drei 
Abgeordneten jedes Bezirksverbandes und jeder exemten Stadt. Die Abgeordneten der 
Bezirksverbände werden von der Bezirksversammlung aus den nach §§ 17 und 18 des 
Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 2 1. April 
1873 wählbaren Personen, die Abgeordneten der Städte von dem Stadtrat und den 
Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung aus den nach § 46 der Revidierten Städte- 
ordnung wählbaren Bürgern gewählt. 
Von dem Kreishauptmanne kann für den einzelnen Beratungsgegenstand noch ein 
Beamter der Kreishauptmannschaft als Berichterstatter und stimmberechtigtes Mitglied in 
die Verbandsversammlung abgeordnet werden. 
Für Fälle der Behinderung des Kreishauptmanns wählt die Verbandsversammlung 
aus ihrer Mitte einen Stellvertreter, welcher der Bestätigung des Ministeriums des 
Innern bedarf. 
Auf das Wahlverfahren, die Dauer, die Ablehnung und Niederlegung des Amtes 
eines Abgeordneten, auf die Einberufung von Verbandstagen, die Beschlußfähigkeit und 
die Abstimmungen auf diesen Verbandstagen sowie auf die Aufstellung einer Geschäfts- 
ordnung finden die Vorschriften des § 15 Absatz 2, der §§ 16, 19, 27, 28, 29, 31 
und 34 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden usw. betreffend, vom 2 1. April 
!1873 sinngemäße Anwendung. 
§ 9. Dem Fürsorgeverbande liegt die Schaffung der zur Durchführung der Für- 
sorgeerziehung erforderlichen Einrichtungen, einschließlich der Errichtung und Verwaltung 
von Anstalten, die Regelung ihrer Benutzung und die Aufbringung der zur Fürsorgepflege 
überhaupt nötigen Mittel ob. 
Er ist berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweit gedeckt 
werden, auf die beteiligten Kommunalverbände (amtshauptmannschaftliche Bezirksverbände 
und exemte Städte) nach dem in § 20 Ziffer 1 des Gesetzes, die Bildung von Bezirks- 
verbänden und deren Vertretung betreffend, vom 2 1. April 1873 geordneten Fuße umzulegen. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Kostenanteile nach 
den verfassungsmäßig für sie geltenden Bestimmungen über Abgabenerhebung aufzubringen 
und an die Kassenstelle des Fürsorgeverbandes abzuführen. 
Insoweit in einzelnen Kommunalverbänden für die Zwecke der Fürsorgeerziehung 
Einrichtungen bereits in ausreichender Weise getroffen sind, ist dies bei Verteilung der 
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