Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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b) die Verwendung des Kandidaten im öffentlichen Schuldienste des Königreichs Sachsen 
in Aussicht genommen ist oder bereits stattfindet. 
Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts unter Darlegung der Gründe nachzusuchen. 
2. Nicht reichsangehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer Meldung die 
Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
85. 
Bedingungen der Zulassung. 
Für die Zulassung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis an einem 
Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches 
erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre an einer technischen Hochschule oder einer 
Universität des Deutschen Reiches, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Technischen 
Hochschule zu Dresden, seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat. 
86. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an den Vorsitzenden der Kommission 
schriftlich zu richten. 
In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (§ 9, 1 B) und für welche Unter- 
richtsstufe der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt, und aus welchen 
Gebieten er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeiten der Allgemeinen und der 
Fachprüfung (8 17) zu erhalten wünscht. 
2. Der Meldung sind beizufügen: 
a) ein von dem Kandidaten eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der voll- 
ständige Name des Kandidaten, Name, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und 
Ort der Geburt und die Konfession (oder Religion) anzugeben, die frühere Schul- 
bildung sowie Gang und Umfang seiner akademischen Studien eingehend darzu- 
legen sind; 
b) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu- 
lassung (§ 5) erweisen; 
c) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; 
4) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Hochschule 
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; 
e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde oder die Würde eines 
Doktoringenieurs erworben hat, ein Abdruck der Dissertation und des Diploms; 
I) falls der Kandidat sonstige Schriften oder Abhandlungen veröffentlicht hat, ein 
Abdruck davon. 
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