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83. Die Ablieferung hat
I. soweit es sich um die Leichen von Selbstmördern (8§1 unterc) handelt:
a) aus dem Stadtbezirke von Dresden und aus den amtshauptmann-
schaftlichen Bezirken Bautzen, Dippoldiswalde, Dresden-Altstadt,
Dresden-Neustadt, Kamenz, Löbau, Pirna und Zittau in der Zeit
vom 1. Oktober des einen Jahres bis zum 31. Januar des nächsten
Jahres an den militärärztlichen Operationskursus im Garnisonlazarett
zu Dresden, in den Monaten Februar bis mit September an das
anatomische Institut der Universität Leipzig,
b) aus den übrigen Landesteilen das ganze Jahr hindurch an das ana-
tomische Institut der Universität Leipzig,
II. soweit es sich um Leichen der in § 1 unter a, b und d genannten Personen
handelt, das ganze Jahr hindurch an das anatomische Institut der Universität
Leipzig
und zwar in allen Fällen auf Kosten der Anstalt zu geschehen, welche die Leiche
empfängt.
§s4. Die Ablieferung der Leiche ist dem anatomischen Institut telegraphisch
oder telephonisch anzumelden und hat zu unterbleiben, wenn die Nachricht ein-
geht, daß die Annahme der Leiche abgelehnt wird.
8§5. Die Ablieferung der Leiche ist möglichst zu beschleunigen.
Die Leiche ist in einen festen, auch in den Fugen undurchlässigen Kasten zu
legen, dessen Boden mit einer etwa 5 cm hohen Schicht von Sägemehl, Torfmull,
Holzkohlenpulver oder ähnlichem Stoff zu bedecken ist. Der Kasten ist mit der
Bezeichnung „Ablieferung eines Leichnams“ zu versehen und im Falle unter § 3,
la an den „militärischen Operationskursus im Garnisonlazarett zu Dresden", in
den übrigen Fällen aber an „das anatomische Institut zu Leipzig“ zu adressieren.
Soweit nicht die unmittelbare Nachbarschaft der empfangsberechtigten Lehranstalt
in Frage kommt, ist er der nächsten Eisenbahnstation zur Beförderung zu übergeben.
86. Als Entschädigung für den Transportkasten werden 8.K gezahlt, für den
Transport selbst aber, je nach der Entfernung des Absendungsortes von der Eisen-
bahnstation:
bei einer Entfernung von höchstens 4 Kilometer 5.K, und für jedes weitere
Kilometer 0,50.K mehr.
Außer diesen Sätzen wird den Polizeibehörden eine Aufwandsentschädigung
gewährt und zwar für den in Leipzig entstehenden Aufwand mit 6.# in anderen
Städten mit 10.K und in ländlichen Orten mit 20 .N.