Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Die Entschädigungsbeträge sind vom anatomischen Institut der Universität 
Leipzig durch Postnachnahme unter Einsendung quittierter Rechnung zu erheben. 
Auf der Adresse des Briefs ist zu bemerken, daß sich die Nachnahme auf Verläge 
bezieht, die durch die Ablieferung eines Leichnams erwachsen sind. 
Werden Leichen der in § 3, la angegebenen Art an den militärischen Operations— 
kursus nach dem Garnisonlazarett Dresden geschickt, so ist der Betrag der Auslagen 
nicht durch Postnachnahme zu erheben, sondern zunächst Rechnung einzusenden. 
§ 7. Das anatomische Institut und das Garnisonlazarett Dresden sind ver- 
pflichtet, der die Leiche einsendenden Behörde oder Anstalt auf rechtzeitigen Antrag 
über einzelne ihnen genau zu bezeichnende Punkte des Sektionsergebnisses schrift- 
liche Auskunft zu erteilen. 
88. Die Leiche ist, nachdem sie zu wissenschaftlichen Unterrichtszwecken gedient 
hat, in angemessener Weise zu beerdigen. 
Dresden, am 4. Mai 1910. 
Die Ministerien der Justiz, des Kriegs, des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts sowie des Innern. 
Dr. v. Otto. Für den Kriegsminister: Dr. Beck. 
Müller. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze. 
  
Nr. 36. Verordnung 
zur Abänderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über das 
Staatsschuldbuch; 
vom 9. Mai 1910. 
D.- §16 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuld- 
buch in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1906 betreffend, vo#m 14. Juni 
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 181) wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschusse zu 
Verwaltung der Staatsschulden abgeändert wie folgt: 
„§ 16. Die Zahlung der Zinsen kann erfolgen: 
a) durch die Staatsschuldenkasse in Dresden,
	        
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