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Die Entschädigungsbeträge sind vom anatomischen Institut der Universität
Leipzig durch Postnachnahme unter Einsendung quittierter Rechnung zu erheben.
Auf der Adresse des Briefs ist zu bemerken, daß sich die Nachnahme auf Verläge
bezieht, die durch die Ablieferung eines Leichnams erwachsen sind.
Werden Leichen der in § 3, la angegebenen Art an den militärischen Operations—
kursus nach dem Garnisonlazarett Dresden geschickt, so ist der Betrag der Auslagen
nicht durch Postnachnahme zu erheben, sondern zunächst Rechnung einzusenden.
§ 7. Das anatomische Institut und das Garnisonlazarett Dresden sind ver-
pflichtet, der die Leiche einsendenden Behörde oder Anstalt auf rechtzeitigen Antrag
über einzelne ihnen genau zu bezeichnende Punkte des Sektionsergebnisses schrift-
liche Auskunft zu erteilen.
88. Die Leiche ist, nachdem sie zu wissenschaftlichen Unterrichtszwecken gedient
hat, in angemessener Weise zu beerdigen.
Dresden, am 4. Mai 1910.
Die Ministerien der Justiz, des Kriegs, des Kultus und
öffentlichen Unterrichts sowie des Innern.
Dr. v. Otto. Für den Kriegsminister: Dr. Beck.
Müller.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dietze.
Nr. 36. Verordnung
zur Abänderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über das
Staatsschuldbuch;
vom 9. Mai 1910.
D.- §16 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuld-
buch in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1906 betreffend, vo#m 14. Juni
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 181) wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschusse zu
Verwaltung der Staatsschulden abgeändert wie folgt:
„§ 16. Die Zahlung der Zinsen kann erfolgen:
a) durch die Staatsschuldenkasse in Dresden,