Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1910.
Inhalt: 3 Ges b6b ginige Abänderungen der Pensionsgesetze für die evangelisch--lutherischen Geistlichen
e .8 —
Nr. 38. Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts in Rötha betr. S. 84. —
Ausführungsverordnung hierzu. S. 85. — Nr. 40. Gesetz, einige Abänderungen des Geieter über
das Pfandleihgewerbe betr. S. 87. — Nr. 41. Bekanntmachung, den Text des Gesetzes über das
Pfandleihgewerbe in der vom 1. September 1910 ab gültigen Fassung betr. S. 88. — Nr. 42. Gesetz zur
Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1902, die direkten Steuern betr. S. 91. — Nr. 43. Ausführungs-
verordnung hiecher S. 92. — Nr. 44. Ges etz über die Feuerlöschkassenbeiträge der privaten Feuer-
versicherungsunternehmungen. S. 94. — Nr. 45. Verordnung, die landesbehördliche Beaufsichtigung der
privaten Versicherungsunternehmungen und die Ausführung des Gesetzes über die Feuerlöschkassenbeiträge der
privaten Feuerversicherungsunternehmungen betr. S. 97. — Nr. 46. Gesetz über die Anstellung der Nadel-
arbeitslehrerinnen, der Koch= und Haushaltungslehrerinnen sowie der Fachlehrerinnen an den Volksschulen-
S. 102. — Nr. 47. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1910 betr. S. 107. — Nr. 48.
Verordnung, die Abänderung von Verpflegssätzen bei dem Krankenstifke zu Zwickau betr. S. 111. —
Nr. 49. Gesetz, einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909 betr. S. 112. —
Nr. 50. Gesetz, die Aufnahme einer Staatsanleihe betr. S. 113. — Nr. 51. Verordnung, eine weitere
Abänderuug des Dekrets vom 20. Oktober 1869, die Ausübung der Kettenschleppschiffahrt auf der Ober-
elbe betr. S. 115.
Nr. 37. Gesetz,
einige Abänderungen der Pensionsgesetze für die evangelisch-lutherischen
Geistlichen betreffend;
vom 27. Mai 1910.
WI#, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden körig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. An Stelle von § 9 des Gesetzes, die Emeritierung der evangelisch-lutherischen
Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 105 flg.) in der Fassung
von § 2 des Abänderungsgesetzes vom 3. Mai 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 43) tritt folgende
Vorschrift:
Beziehen Geistliche
a) vor erfülltem 30. Lebensjahre ein Amtseinkommen von mehr als 3600.4,
b) vor erfülltem 35. Lebensjahre ein Amtseinkommen von mehr als 48004,
) vor erfülltem 40. Lebensjahre ein Amtseinkommen von mehr als 6000.4,
so haben sie in jedem dieser drei Fälle bis zur Erfüllung des dabei bezeichneten
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juni 1910. 15