Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 9. Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfande bestellt, so ist 
der Verpfänder berechtigt, spätestens eine Woche vor der Versteigerung die Reihenfolge zu 
bestimmen, in welcher dieselben zum Verkaufe auszustellen sind. 
8 10. Der nach Befriedigung des Anspruchs des Pfandleihers verbleibende Über- 
schuß des Erlöses aus dem Verkaufe eines Pfandes verfällt, dafern er den Betrag einer 
Mark übersteigt, und nicht innerhalb eines Jahres vom Schlusse des Jahres an, in welchem 
der Verkauf stattgefunden hat, erhoben worden ist, der Ortsarmenkasse des Ortes, an 
welchem der Pfandleiher sein Geschäft zur Zeit der Verpfändung betrieben hat. 
8 11. Der Pfandleiher ist verpflichtet, sein Pfandlager in einem dem tatsächlichen 
Umfange seines Geschäftes entsprechenden Betrage gegen Feuersgefahr und gegen Einbruchs- 
diebstahl zu versichern. 
8 12. Geht das Pfand unter, oder wird es verschlechtert, oder wird für dasselbe 
ein den Betrag der Forderung des Pfandleihers erreichender Erlös nicht erzielt, so steht 
dem Pfandleiher gegen den Verpfänder aus dem Darlehnsvertrage eine Klage nicht zu. 
Ist der Untergang oder die Beschädigung des Pfandes durch Brand herbeigeführt 
worden, so hat der Pfandleiher dem Verpfänder den Unterschied zwischen dem Werte des 
Pfandes und seinen aus dem Darlehnsvertrage entsprungenen Forderungen zu erstatten, 
gleichviel ob er den Brand verschuldet hat oder nicht. Das Gleiche gilt, wenn das Pfand 
durch Einbruchsdiebstahl abhanden gekommen oder beschädigt worden ist. 
8 13. Hat der Pfandleiher für den Untergang, die Verschlechterung, die Beschädigung 
oder das Abhandenkommen des Pfandes zu haften, so ist bei Bemessung der Entschädigungs- 
ansprüche des Verpfänders der Wert des Pfandes bis zum Beweise des Gegenteils zu dem 
anderthalbfachen des darauf gewährten Darlehns anzurechnen. 
8 14. Verabredungen zu Gunsten des Pfandleihers, welche den Bestimmungen in 
8 2, Absatz 1, §8 3, 4, 9, 12 und 13 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
8 15. Benutzt oder verpfändet der Pfandleiher ohne Zustimmung des Verpfänders 
das Pfand oder trifft er eine Verabredung, die nach § 14 nichtig ist, so wird er nach 
§360, 12 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1880 
bestraft. 
8 16. Die näheren Vorschriften über die Einrichtung des Pfandbuchs, die Kontrolle 
der Buchführung und über den Inhalt des Pfandscheins, sowie über die Bekanntmachung 
des Verkaufs, über den Verkauf und über die Verkaufskosten, endlich über Ablieferung des 
in § 10 gedachten Uberschusses an die Ortsarmenkasse, ergehen im Verordnungswege. 
8 17. Auf Pfandverträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen 
worden sind, finden die Bestimmungen desselben keine Anwendung.
	        
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