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8 18. Auf Pfandleihanstalten der Gemeinden findet dieses Gesetz ebenfalls keine An—
wendung. Derartige Anstalten können künftig nur mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern errichtet werden.
§ 19. Die in bestehenden örtlichen Regulativen oder Statuten enthaltenen Be-
stimmungen, welche mit gegenwärtigem Gesetze nicht vereinbar sind, treten außer Kraft.
Nr. 42. Gesetz
zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1902, die direkten Steuern
betreffend:
vdom 30. Mai 1910.
W„WU#, Friedrich August, von GOT TES# Gnaden Könin
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. Artikel III des Gesetzes, die direkten Steuern betreffend, vom 3. Juli 1902
(G.= u. V.-Bl. S. 278) wird durch nachstehende Bestimmungen ersetzt.
8 2. Den Schulgemeinden wird an Stelle des ihnen bisher überwiesenen Anteils
an der Grundsteuer eine jährliche Staatsbeihilfe von 2 558000/) gewährt, die auf die
einzelnen Schulgemeinden wie folgt verteilt wird.
8 3. Jede Schulgemeinde erhält vom Jahre 1910 ab alljährlich für jedes Schul-
kind eine Staatsbeihilfe von 2.9 50 4, mindestens aber den Betrag von 300 .
8 4. Maßgebend ist jedesmal die Zahl der Schulkinder, die am 31. Mai des vor-
hergehenden Jahres die öffentlichen Volksschulen ausschließlich der Jortbilvungschule
besucht haben.
85. Sovweit durch die nach §§ 3 und 4 zu gewährenden Beihilfen der in § 2 fest-
gesetzte Betrag nicht erschöpft wird, wird der jedesmalige Uberschuß an diejenigen Schul-
gemeinden verteilt, denen im Jahre 1909 nach Artikel III des Gesetzes vom 3. Juli
1902 ein größerer Betrag überwiesen worden ist, als sie nach §§ 3 und 4 dieses Gesetzes
erhalten, und zwar nach Verhältnis des Ausfalles, den jede dieser Gemeinden an dem ihr
im Jahre 1909 überwiesenen Betrage alljährlich erleidet.
Bei der Verteilung werden Pfennigbeträge mit je fünfzig Pfennigen eingestellt.
Der im Jahre 1909 einer Schulgemeinde überwiesene Grundsteuerbetrag ist bei
Ausschulungen nach Verhältnis der zum Zeitpunkte der Ausschulung auf den beteiligten
1910. 16