Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Grundstücken haftenden Grundsteuereinheiten, bei Bildung von Minderheitsschulgemeinden 
nach Verhältnis der Zahl der zum Zeitpunkte der Eröffnung der Minderheitsschule die 
öffentlichen Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit den be— 
teiligten Schulgemeinden zuzurechnen. 
8 6. Reicht der in § 2 bestimmte Betrag zur Gewährung der Beihilfen gemäß 
88 3 und 4 dieses Gesetzes nicht mehr aus, so ist er im Staatshaushaltsetat entsprechend 
höher einzustellen. 
8 7. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft. 
Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ist mit dessen Ausführung. 
beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches. 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 30. Mai 1910. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm v. Rüger. 
Dr. Heinrich Beck. 
  
  
Nr. 43. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Mai 1910 zur Abänderung des 
Gesetzes vom 3. Juli 1905, die direkten Stenern betreffend; 
vom 1. Juni 1910. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet hiermit zur Aus- 
führung des Gesetzes vom 30. Mai 1910 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1902, 
die direkten Steuern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 91), folgendes: 
8 1. Die Vorschriften in § 7 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 
15. Juni 1908, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung 
von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend, vom 16. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. 
S. 256) gelten vom Jahre 1910 ab für alle Schulgemeinden, auch für die, an deren 
Volksschulen nicht mehr als 8 ständige Schulstellen einschließlich der Direktorstellen vor- 
handen sind. Im übrigen wird an den Vorschriften dieser Verordnung nichts geändert.
	        
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