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Nr. 44. Gesetz
über die Feuerlöschkassenbeiträge der privaten Feuerversicherungsunter—
nehmungen;
vom 7. Juni 1910.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. Die privaten Feuerversicherungsunternehmungen haben zu den Kosten der
Feuerlöscheinrichtungen Beiträge (Feuerlöschkassenbeiträge) an die Gemeinden, selbständigen
Gutsbezirke und gewerblichen Unternehmungen zu leisten, wenn für diese die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen ihnen die Landes-Brandversicherungsanstalt Beiträge zu dem gleichen
Zwecke gewährt. Dabei ist von den für das letztvergangene Kalenderjahr aus der Gemeinde,
dem selbständigen Gutsbezirk oder der im Königreich Sachsen gelegenen gewerblichen Unter-
nehmung erhobenen Prämien derselbe Prozentsatz zu entrichten, den die Landes-Brand-
versicherungsanstalt nach den jeweils geltenden Vorschriften von den Brandversicherungs-
beiträgen an die Gemeinde, den selbständigen Gutsbezirk oder das gewerbliche Unternehmen
zu leisten hat. Der Hoöchstsatz beträgt jedoch 10 vom Hundert der Prämien.
Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit dürfen die Rückzahlungen, die sie
auf erhobene Prämien gewähren, von der für die Feuerlöschkassenbeiträge maßgebenden
Prämiensumme abziehen, müssen die Beiträge aber auch von erhobenen Nachschußprämien
entrichten.
Die Beiträge dürfen von den Empfängern nur für Zwecke des Feuerlöschwesens ver-
wendet werden.
8 2. Die Versicherungsunternehmungen dürfen sich die Feuerlöschkassenbeiträge nicht
von den einzelnen Versicherungsnehmern als Auslagen oder Nebenkosten wiedererstatten lassen.
8 3. Die Versicherungsunternehmungen haben bis zum 15. Februar eines jeden
Jahres die den Gemeinden für das letztvergangene Kalenderjahr zukommenden Feuerlösch-
kassenbeiträge in ungetrennter Summe an die Brandversicherungskammer abzuführen.
Hierbei ist ein Verzeichnis beizufügen, in dem die Anzahl und die Gesamtversicherungs-
summe der in jeder Gemeinde bestehenden Versicherungen, die Summe der dafür für das
letztvergangene Kalenderjahr erhobenen Prämien, der davon an die Gemeinde zu entrichtende
Prozentsatz und die Höhe des Feuerlöschkassenbeitrages anzugeben ist.
Die Brandversicherungskammer vermittelt die Zahlung der Beiträge an die Gemeinden.