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... für den Pro— für Ver—
luni lonzations- zädernt
jei nehmigungen
Bei Versicherungen a) bis 20004 1,00.# 0,50 4 —
- b)-4000- 1,50- 0,50- —
— - c) 6000 2,00 1,00 — 0,50 4
- — d 8000 2,50- 1,50 0,50 -
- - e) = 10 000 a= 3,00 - 2,00 0,50 -
- - f)-20000- 3,50- 2,50- 0,50-
- - g)-40000- 4,00- 3,00- 0,50-
- - vonje20000-mehr0,50mehr0,50mehr.
Auf die Landwirtschaftliche Feuerversicherungs-Genossenschaft im Königreiche Sachsen
leidet die vorgedachte Berechnung nur für die Prolongationsscheine und Veränderungs—
genehmigungen Anwendung.
II. Versicherungen unter weicher Dachung betreffend.
1. Denjenigen, welche für ihr unter weicher Dachung befindliches Mobiliar Versiche—
rung suchen, werden von der Kreishauptmannschaft einige Feuerversicherungsanstalten, deren
Versicherungen unter weicher Dachung noch nicht die Höhe von 5 % ihrer im Königreiche
Sachsen laufenden Gesamtversicherung erreicht haben, zunächst aber diejenigen Anstalten,
welche von diesem Prozentsatze nach der letzten Anzeige noch am weitesten entfernt sind,
zur Auswahl bezeichnet.
Die bezeichneten Anstalten sind zur Übernahme der betreffenden Versicherungen ver—
pflichtet, insoweit nicht entweder
a) die letzteren auf Gebäude sich beziehen, die von der Versicherung bei der Landes—
versicherungsanstalt ausgeschlossen sind, oder
b) persönliche Gründe die Ablehnung rechtfertigen, oder
c) soviel die Landwirtschaftliche Feuerversicherungs-Genossenschaft im Königreiche Sachsen
anlangt, die genehmigten Satzungen dieser Genossenschaft eine Ablehnung zulassen.
2. Für die nach vorstehendem zugewiesenen und nicht ablehnbaren Versicherungen
unter weicher Dachung sind folgende Prämiensätze zulässig:
a) in Orten mit vorwiegend harter Dachung bis höchstens 5 ol
A 5 - weicher - -
c) für Reihenscheunen 15 der Ver-
V
d) -Mühlen bis 10000.4 Versicherungssumme -— - 10 0% sicherungs-
e) über 10000. O0I "„ „ 15 % summe.
f) -- industrielle Etablissements — 15 /%%
17“