Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Berlin W 66, den 1. Juni 1910. 
Anderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
——— ———— — 
Auf grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert und 
ergänzt: 
1) Im § 8 „Drucksachen“" ist bei Ziffer 7) des Absatzes X hinter 
„Handelszirkularen“ einzuschalten: 
„, Annoncen-Anerbieten“. 
2) In demselben § (8) ist der Absatz X#7v wie folgt zu ändern: 
Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen unter r und u 
entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, 
Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift 
erachtet werden können, mit der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder ge- 
bundene sowie über zwei Bogen starke Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche 
Zeitungsbeilagen zulässig, wenn sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, 
daß sowohl die Bogenzahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft fest- 
gestellt werden kann. 
3) In demselben § (8) enthält der Absatz kV##folgende Fassung: 
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt 1½ Pf. für je 25 Gramm 
jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender 
Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts 
abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke 
von zwei Bogen oder Blättern, sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander 
gleich sind und sich durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine 
besondere Beilage. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden 
einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei un- 
geklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammen- 
hängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während 
bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und
	        
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