Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 109 — 
Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maß— 
gebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind. 
4) In demselben 8(8) ist der bisherige Absatz xvm zu streichen. 
5) Im § 12 „Pakete“ sind als neue Absätze hinzuzufügen: 
XI Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Einlieferungs- 
bescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer 
Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Einlieferungsbescheinigung 
ausgestellt. 
AU Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück hergestellt und 
können zum Preise von 20 Pf. für jeden Block durch die Postanstalten bezogen werden. 
Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben. 
Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von der Post 
gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
AXm Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben und im 
Formular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen des Emp- 
fängers sowie den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von 
Freimarken auf dem Formular zu entrichten. 
6) Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und 
zur Einholung von Wechselakzepten“" ist unter X als zweiter 
Absatz einzuschalten: 
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen Beträge 
entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt 
überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Konto- 
inhaber nach § 4, uUr und 1w der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem 
Falle dem Postauftrag eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der ein- 
gezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Post- 
anweisungsgebühr gesandt. 
7) In demselben § (18) sind im Absatze zXI die Angaben unter 2) a) 
wie folgt zu ändern: 
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Übermittelung des eingezogenen 
Betrags die tarifmäßige Gebühr (§ 20, n der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung); 
8) Im § 18a „Postprotest“ ist statt des letzten Satzes des Absatzes # 
zu setzen: 
18°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.