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Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maß—
gebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind.
4) In demselben 8(8) ist der bisherige Absatz xvm zu streichen.
5) Im § 12 „Pakete“ sind als neue Absätze hinzuzufügen:
XI Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Einlieferungs-
bescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer
Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche Einlieferungsbescheinigung
ausgestellt.
AU Zu den Einlieferungsbescheinigungen sind Formulare der von der Postverwaltung
vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück hergestellt und
können zum Preise von 20 Pf. für jeden Block durch die Postanstalten bezogen werden.
Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben.
Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von der Post
gelieferten Formularen genau übereinstimmen.
AXm Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben und im
Formular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen des Emp-
fängers sowie den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er durch Aufkleben von
Freimarken auf dem Formular zu entrichten.
6) Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und
zur Einholung von Wechselakzepten“" ist unter X als zweiter
Absatz einzuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen Beträge
entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt
überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Konto-
inhaber nach § 4, uUr und 1w der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem
Falle dem Postauftrag eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der ein-
gezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Post-
anweisungsgebühr gesandt.
7) In demselben § (18) sind im Absatze zXI die Angaben unter 2) a)
wie folgt zu ändern:
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Übermittelung des eingezogenen
Betrags die tarifmäßige Gebühr (§ 20, n der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung);
8) Im § 18a „Postprotest“ ist statt des letzten Satzes des Absatzes #
zu setzen:
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