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Auf die Ubermittelung der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber findet die Vor-
schrift unter V, Absatz 1 sinngemäße Anwendung.
9) In demselben 8 (18 a) sind im Absatze X die Angaben unter 2)
wie folgt zu ändern:
2) bei Zahlung der Wechselsumme für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags
die tarifmäßige Gebühr (8 20, u der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung);
10) Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist unter V als zweiter
Absatz einzuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nachnahme eingezogenen Beträge
entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige Postscheckamt
überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so hat der Konto-
inhaber nach § 4, ur und 7y der Postscheckordnung zu verfahren; auch muß er in diesem
Falle der Nachnahmesendung eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der
eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Post-
anweisungsgebühr gesandt.
11) In demselben § (19) sind im Absatze vu die Angaben unter 3)
wie folgt zu ändern:
3) für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (§ 20, u
der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung).
12) Im § 20 „Postanweisungen“ ist unter w nachzutragen:
Bei Postanweisungen mit anhängendem Formular zur Einlieferungsbescheinigung ist
auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
13) Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist
unter I als dritter Absatz einzuschalten:
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen
eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Postlagerkarten berechtigen zur Emp-
fangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse unter der in der
Karte angegebenen Nummer eingehen.
Die Bestimmungen unter 5 und 12 treten mit dem 1. Juli, die anderen Bestim-
mungen sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.