— 113 —
Nr. 50. Gesetz,
die Aufnahme einer Staatsanleihe betreffend;
vom 8. Juni 1910.
Wöogn, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
81. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Barbestände der Finanzhauptkasse um
Hundert Millionen Mark
durch Aufnahme einer verzinslichen Anleihe in dem zur Beschaffung dieser Summe er—
forderlichen Nennbetrage zu verstärken.
#2. Die Bestimmung darüber, in welchen Beträgen (Abschnitten) Schuldverschreibungen
der Anleihe ausgegeben werden sollen, steht dem Finanzministerium zu. Das Gleiche gilt
von der Bestimmung des Zinssatzes, der Zinstermine, des Tages, von dem die Zinsver-
pflichtung eintreten und des Tages, unter dem die Schuldverschreibungen ausgefertigt
werden sollen.
Die Schuldverschreibungen werden von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der
Staatsschulden ausgefertigt und an das Finanzministerium zu weiterer Verfügung ab-
gegeben.
8 3. Das Finanzministerium ist berechtigt, die im Umlaufe befindlichen Schuldver-
schreibungen insgesamt oder in angemessenen Teilbeträgen zur Einlösung gegen Barzahlung
des Nennbetrags binnen halbjähriger, an die Zinstermine gebundener Frist zu kündigen;
es kann für eine bestimmte, in den Schuldverschreibungen anzugebende Zeit auf das
Kündigungsrecht verzichten.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu.
8 4. Die zur Verzinsung der Anleihe sowie zur Einlösung der gekündigten Schuld-
verschreibungen erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschuldenkasse zur gehörigen Zeit
anzuweisen.
Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist das Finanzministerium, für ihre
bestimmungsmäßige Verwendung der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden
verantwortlich.
8 5. Vom Jahre 1912 an ist die Anleihe mit jährlich mindestens 1,9 9% des
Nennwertes der begebenen Schuldverschreibungen zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen.