Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1910. 
—. 
  
  
Inhalt: Nr. 52. Gesetz über die Einführung von Sicherheitsmännern beim Bergbau. S. 117. — Nr. 53. 
Ausführungsverordnung hierzu. S. 118. — Nr. 54. Gesetz zur Abänderung der Vorschriften des 
Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht. S. 120. — Nr. 55. Ausführungs- 
verordnung hierzu. S. 123. 
  
Nr. 52. Gesetz 
über die Einführung von Sicherheitsmännern beim Bergbau; 
vom 6. Juni 1910. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel III & 7 des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen 
Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze 
und gesetzlicher Bestimmungen vom 12. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 123 flg.) 
erhält als neuen (11.) Absatz folgenden Zusatz: 
(11) Auf Bergwerken, auf denen in der Regel mehr als dreißig Arbeiter 
unter Tage beschäftigt werden, sind die Grubenarbeiter zur Uberwachung 
der Sicherheit des Betriebes planmäßig zuzuziehen. Zu diesem Zwecke 
sind von ihnen aus ihrer Mitte so viele Sicherheitsmänner zu wählen, daß 
auf höchstens dreihundert Mann der untertägigen Belegschaft mindestens 
ein Sicherheitsmann und ein Stellvertreter kommt. Die Vorschriften der 
Absätze 3 bis 5 und 7 bis 10 sowie des § 8 finden, soweit im nachstehenden 
nichts Anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß Bestimmungen, welche die Wirksamkeit der Einrichtung nach bergamt- 
lichem Ermessen nicht sicherstellen, die Genehmigung zu versagen ist. Die 
Wahl hat in einem öffentlichen Lokale als Kuvertwahl stattzufinden. Die 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juni 1910. 20
	        
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