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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1910.
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Inhalt: Nr. 52. Gesetz über die Einführung von Sicherheitsmännern beim Bergbau. S. 117. — Nr. 53.
Ausführungsverordnung hierzu. S. 118. — Nr. 54. Gesetz zur Abänderung der Vorschriften des
Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht. S. 120. — Nr. 55. Ausführungs-
verordnung hierzu. S. 123.
Nr. 52. Gesetz
über die Einführung von Sicherheitsmännern beim Bergbau;
vom 6. Juni 1910.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel III & 7 des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen
Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze
und gesetzlicher Bestimmungen vom 12. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 123 flg.)
erhält als neuen (11.) Absatz folgenden Zusatz:
(11) Auf Bergwerken, auf denen in der Regel mehr als dreißig Arbeiter
unter Tage beschäftigt werden, sind die Grubenarbeiter zur Uberwachung
der Sicherheit des Betriebes planmäßig zuzuziehen. Zu diesem Zwecke
sind von ihnen aus ihrer Mitte so viele Sicherheitsmänner zu wählen, daß
auf höchstens dreihundert Mann der untertägigen Belegschaft mindestens
ein Sicherheitsmann und ein Stellvertreter kommt. Die Vorschriften der
Absätze 3 bis 5 und 7 bis 10 sowie des § 8 finden, soweit im nachstehenden
nichts Anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß Bestimmungen, welche die Wirksamkeit der Einrichtung nach bergamt-
lichem Ermessen nicht sicherstellen, die Genehmigung zu versagen ist. Die
Wahl hat in einem öffentlichen Lokale als Kuvertwahl stattzufinden. Die
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juni 1910. 20