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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 8. Juni 1910.
Friedrich August.
— Dr. Wilhelm v. Rüger.
Dr. Viktor v. Otto.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 55. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes zur Abänderung der Vorschriften des
Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht
vom 8. Juni 1910 betreffend;
vom 9. Juni 1910.
Zur Ausführung des Gesetzes zur Abänderung der Vorschriften des Allgemeinen
Berggesetzes vom 16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht vom 8. Juni 1910
(G.= u. V.-Bl. S. 120) wird folgendes verordnet.
§ 1. Enteignungsbehörde im Sinne der Vorschriften des Enteignungsgesetzes Zu Artikel
über die Entschädigung der Nebenberechtigten ist die Amtshauptmannschaft; sie 2
leitet das Verfahren zum Zwecke dieser Entschädigung ein, nachdem sie die Höhe
der Entschädigung des Hauptberechtigten festgestellt hat.
§ 2. (1) Das Bergamt erteilt vor dem 1. Juli 1910 dem Vorsteher der Zu ArtikelI
Bergschädenkasse ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen und ergänzt oder berichtigt *1 %
es laufend.
(2) Die Beitragspflichtigen sind bei Verlust des Einspruchs gegen die Ver-
anlagung zum Beitrage verpflichtet, dem Bergamte auf Erfordern die Höhe ihrer
Steinkohlenförderung anzugeben.
83. (1) Das Bergamt darf für die Bergschädenkasse die Satzung und Zu Artikel!l
etwaige Satzungsänderungen nur mit Genehmigung des Finanzministeriums auf- ich