fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 482 -- 
vorschriften mit dem Vereinszollgesetze in rechtlicher Beziehung 
zweifelhaft sein kann und da auch anderweitig bei Ausgestaltung 
des neuen Zolltarifgesetzes von 1902 das Bestreben vorhanden 
war, die Abgrenzung zwischen Zolltarifgesetz und Vereinszoll- 
gesetz schärfer zum Ausdruck zu bringen, so wurde in das Ge- 
setz vom 25. Dez. 1902 eine neue, dem 8& 152 Vereinszoll-G. 
analog festgesetzte Strafvorschrift des Inhalts aufgenommen, dass 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 
oder gegen die zu seiner Ausführung erlassenen und öffentlich 
bekannt gemachten Vorschriften, sofern nicht nach $ 11 Ziff. 4 
Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach den 88 135 ff. Vereinszoll-G. 
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
150 M. geahndet werden; s. $ 14 Zolltarif-G. vom 25. Dez. 
1902. Wenn das Vereinszollgesetz in dem genannten & 152 
statt der Worte „zur Ausführung erlassenen Vorschriften“ die 
Bezeichnung „Verwaltungsvorschriften® gewählt hat, so handelt 
es sich hier um eine rein formell verschiedene Bezeichnung; 
materiell ist mit beiden Bezeichnungen das nämliche gemeint. 
Der Ausdruck „Verwaltungsvorschriften* ist einer antiquierten 
Terminologie entnommen worden; s. LABAND, Staatsrecht Bd. IV 
S. 442 Note 7. 
Ueberweisung von Zollerträgen an die Bundesstaaten. 
Der letzte Paragraph des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 
betrifft eine Bestimmung über die besondere Verwendung eines 
Teils des aus den Zöllen und der Tabaksteuer sich ergebenden 
Ertrages. Derjenige Ertrag der Zölle und Tabaksteuer, welcher 
die Summe von 130 000 000 Mark in einem Jahre übersteigt, 
ist den einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe der Bevölkerung, 
mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, 
zu überweisen. Die Ueberweisung soll vorbehaltlich der defini- 
tiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzelstaaten 
auf Grund der im Art. 39 R.-V. erwähnten Quartalsextrakte bezw.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.