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vorschriften mit dem Vereinszollgesetze in rechtlicher Beziehung
zweifelhaft sein kann und da auch anderweitig bei Ausgestaltung
des neuen Zolltarifgesetzes von 1902 das Bestreben vorhanden
war, die Abgrenzung zwischen Zolltarifgesetz und Vereinszoll-
gesetz schärfer zum Ausdruck zu bringen, so wurde in das Ge-
setz vom 25. Dez. 1902 eine neue, dem 8& 152 Vereinszoll-G.
analog festgesetzte Strafvorschrift des Inhalts aufgenommen, dass
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
oder gegen die zu seiner Ausführung erlassenen und öffentlich
bekannt gemachten Vorschriften, sofern nicht nach $ 11 Ziff. 4
Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach den 88 135 ff. Vereinszoll-G.
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu
150 M. geahndet werden; s. $ 14 Zolltarif-G. vom 25. Dez.
1902. Wenn das Vereinszollgesetz in dem genannten & 152
statt der Worte „zur Ausführung erlassenen Vorschriften“ die
Bezeichnung „Verwaltungsvorschriften® gewählt hat, so handelt
es sich hier um eine rein formell verschiedene Bezeichnung;
materiell ist mit beiden Bezeichnungen das nämliche gemeint.
Der Ausdruck „Verwaltungsvorschriften* ist einer antiquierten
Terminologie entnommen worden; s. LABAND, Staatsrecht Bd. IV
S. 442 Note 7.
Ueberweisung von Zollerträgen an die Bundesstaaten.
Der letzte Paragraph des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879
betrifft eine Bestimmung über die besondere Verwendung eines
Teils des aus den Zöllen und der Tabaksteuer sich ergebenden
Ertrages. Derjenige Ertrag der Zölle und Tabaksteuer, welcher
die Summe von 130 000 000 Mark in einem Jahre übersteigt,
ist den einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe der Bevölkerung,
mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden,
zu überweisen. Die Ueberweisung soll vorbehaltlich der defini-
tiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzelstaaten
auf Grund der im Art. 39 R.-V. erwähnten Quartalsextrakte bezw.