Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 8. Juni 1910. 
Friedrich August. 
— Dr. Wilhelm v. Rüger. 
Dr. Viktor v. Otto. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
Nr. 55. Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes zur Abänderung der Vorschriften des 
Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht 
vom 8. Juni 1910 betreffend; 
vom 9. Juni 1910. 
Zur Ausführung des Gesetzes zur Abänderung der Vorschriften des Allgemeinen 
Berggesetzes vom 16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht vom 8. Juni 1910 
(G.= u. V.-Bl. S. 120) wird folgendes verordnet. 
§ 1. Enteignungsbehörde im Sinne der Vorschriften des Enteignungsgesetzes Zu Artikel 
über die Entschädigung der Nebenberechtigten ist die Amtshauptmannschaft; sie 2 
leitet das Verfahren zum Zwecke dieser Entschädigung ein, nachdem sie die Höhe 
der Entschädigung des Hauptberechtigten festgestellt hat. 
§ 2. (1) Das Bergamt erteilt vor dem 1. Juli 1910 dem Vorsteher der Zu ArtikelI 
Bergschädenkasse ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen und ergänzt oder berichtigt *1 % 
es laufend. 
(2) Die Beitragspflichtigen sind bei Verlust des Einspruchs gegen die Ver- 
anlagung zum Beitrage verpflichtet, dem Bergamte auf Erfordern die Höhe ihrer 
Steinkohlenförderung anzugeben. 
83. (1) Das Bergamt darf für die Bergschädenkasse die Satzung und Zu Artikel!l 
etwaige Satzungsänderungen nur mit Genehmigung des Finanzministeriums auf- ich
	        
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